Widerrechtliche Aussperrung von ehemaligen jüdischen KZ-Häftlingen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung durch das Gesundheitsministerium und Finanzministerium
Widerrechtliche Aussperrung von ehemaligen jüdischen KZ-Häftlingen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung durch das Gesundheitsministerium und Finanzministerium
Deutscher Bundestag 10.10.2019
-Petitionsausschuß-
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Frau Dr DZ
xxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx
Sozialversicherung Pet-2-19-15-820-021648
Auf Ihren Bescheid vom 18.09.2019 korrigieren Sie bitte Ihre falschen Angaben über die landesrechtlichen Beihilferegelungen, die auch bundesgesetzlich geregelt sind.
„In der Regel sind gesetzlich versicherte Ehepartner von Beamten auch zu deren Lebzeiten bereitsbeihilfeberechtigt“.
Ihre Aussage ist falsch mit Bezug auf gesetzlich pflichtversicherte Ehepartner von Beamten, wie in der vorliegenden Fallfrage. Offenkundig haben Sie als Beamter und Privatversicherter, sehr geehrter Herr Oberamtsrat B. Dziedzioch keine Kenntnis von den beiden Rechtsgütern umfassend, „gesetzlich Freiwilligversicherte“ und „gesetzlich Pflichtversicherte“, obwohl diese im Antrag ganz simpel erklärt sind. Die von de Antragstellerin gelebten Tatsachen widersprechen Ihren Ausführungen über den so genannten „Anspruch auf Beihilfe“.
Gesetzlich Freiwilligversicherter
Ein Beamter mit prioritäts älterem „Anspruch auf Beihilfe“ ist gesetzlich gesperrt von der Mitgliedschaft als „gesetzlich Pflichtversicherter“. Er kann, als Inhaber des Anspruch auf Beihilfe, nur noch „gesetzlich Freiwilligversicherter“ werden, mit allen Rechten & Pflichten aus dieser Mitgliedschaft, oder privat versichert.
Dieser Beamte ist die Zielperson von SGB XI §28 Absatz 2 (BT-Druck 12/5952). Ehepartner dieses Beamten hat die Pflicht zum „Ableitungsanspruch auf Beihilfe“, und nicht, wie Sie ganz falsch ausführen, „Anspruch auf Beihilfe“. Der „Ableitungsanspruch auf Beihilfe“ berechtigt gesetzlich pflichtversicherte Ehepartner nicht zum „Anspruch auf Beihilfe“. Die Kostenerstattungen des „Ableitungsanspruch“ für gesetzlich Pflichtversicherte durch die Beihilfestelle ist 0,00%, auch wenn Sie jetzt ganz überrascht sind.
Die Halbierung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, die für gesetzlich freiwillig Versicherte mit „Anspruch auf Beihilfe“ gilt, ist gesperrt, sie müssen ganze Beiträge entrichten. Auch gibt es keinen Anspruch auf irgend welche Pflegesachkostenleistungen oder Erstattungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber gibt es zahllose gerichtliche Entscheidungen, die das bestätigen.
Gesetzlich Pflichtversicherte
Da gesetzlich Pflichtversicherten der Austritt aus der Pflichtversicherung gesetzlich lebenslang gesperrt ist, haben sie weder Anspruch auf Eintritt in die gesetzliche Freiwilligversicherung noch in die Privatversicherung. Ihnen ist sowohl die Ausübung des „Ableitungsanspruch auf Beihilfe“, als auch die Ausübung des – nachträglich – aufgezwungenen „Anspruch auf Beihilfe“ lebenslang gesperrt, da sie ja gesetzlich Pflichtversicherte sind, und Anspruch auf 100% Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflichtversicherung haben. Das sollte auch jedem Beamten mit Anspruch auf Beihilfe einleuchten.
Privileg aus SGB XI §28
Der deutsche Bundestag hat in DB-Drucksache 12/5952 aus 21.10.1993 ausdrücklich denjenigen Beamten mit „Anspruch auf Beihilfe“ die Wahl-Möglichkeit eingeräumt, maximal 50% der Pflegesachkostenerstattungen beim niedersächsischen Finanzministerium / oder Bundesbehörde zu beantragen, die sich – nachträglich zum „Anspruch auf Beihilfe“ – gesetzlich freiwillig versichern, gemäß SGB XI §28 Absatz 2.
Der Deutsche Bundestag hat nicht diejenigen gesetzlich Pflichtversicherten, wie meine Person, mit eingeschlossen in seine DB-12/5952, die schon – gesetzlich – zu 100% pflichtversichert sind, alle gesetzlichen Sozialleistungen bekommen, und nachträglich einen „Anspruch auf Beihilfe“ verordnet bekommen haben. Dieser Personenkreis, braucht keine weitere Absicherung über die Beihilfe, so das BBG.
Warum hier die Beihilfeorganisationen des Finanzministeriums mit kriminellen Straftätern aus dem Gesundheitsministerium gemeinsame Sache im Sozialbetrug zu Lasten ehemaliger jüdischer Zwangsarbeiter machen,um Personen wie Sie, sehr geehrter Herr Oberamtsrat B. Dziedzioch, und sonstige germanisch-arische Richter, Staatsanwälte, Zollbeamte und Polizisten mit Anspruch auf Beihilfe zu bevorzugen, ist rechtstaatlich nur unter dem aufkommenden Antisemitismus erklärbar.
Sie, sehr geehrter Herr Oberamtsrat B. Dziedzioch haben die Drucksache 12/5952 aus 21.10.1993 vorliegen, und brauchen nur nachlesen. Entgegen Ihrer Einwendungen ist diese Materie nicht so kompliziert, zumal sie ja aus Ihrem Haus kommt. Da sitzen ehrliche & kluge Volksvertreter.
Ich bin davon ausgegangen, dass Petition des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden, die seriös aufgebaut, nicht fremdenfeindlich und geeignet zur Diskussion sind. Von seriösen Diskutanten erwarte ich, dass sie an der Diskussion teilnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Antragstellerin