Steuerfreie Kursgewinne auf Patente: Adacker-Bruckmann-Steuerpatent-Sparplan©
Kursgewinne aus privaten Patentverkäufen sind in der BRD steuerfrei nach einer Haltefrist von mehr als 1 Jahr . Ähnliche Regelungen gibt es in AT / CH und anderen Mitgliedstaaten der EU. Deshalb sind Patente ideale Mittel zur Aktivierung von Vermögenswerten im privaten Bereich. Ähnliches gilt für den Erwerb von Patenten durch Unternehmer. Die Abt XV Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft München unter Staatsanwalt Adacker und Bruckmann hat ganz überraschend ein auf Raubkopien von Patentschriften beruhenden Steuersparplan eines Geschäftsmannes unter staatlichen Schutz gestellt. Mit den Raubkopien der Patentschriften lassen sich reale Millionen EURO aus Privatbesitz oder auch Firmenbilanz ganz legal in den geschäftlichen Verkehr transferieren, ohne dass reale Steuern anfallen. Das Verfahren ist erst wirtschaftlich ab einer Transfersumme von mehr als 1 Million EURO, mit Steuerersparnis bis zu 450.000 EURO.
Der hier offenbarte Bericht über den Adacker-Bruckmann-Steuerpatent-Sparplan© beruht auf den Akten der Staatsanwaltschaft München, Landgericht I (Aktenzeichen 386 Js 37986/08/09; Amtsgericht München Beschluß vom 05.02.2014, AZ 24 Qs 3/14, Richter Dr Hense, Habereder, Strobl), und ist keine Fiktion. Die angegebenen Rechtsnormen entsprechen dem Stand aus 2019, und beziehen sich im Wesentlichen auf die BRD. In anderen Ländern können andere Rechtsnormen gelten.
Eine Berufsgruppe, die sowohl im Bereich der Wirtschaftskriminalität als auch Strafverfolgungsbehörden prädominant auftritt, sind die hochbegabten, prädikatsexaminierten Volljuristen. Wir berichten hier über einen im Allgemeinen wenig bekannten Aspekt des – reibungsfreien – Geldtransfer mittels gewerblicher Schutzrechte, insbesondere Patente, der ohne diese Berufsgruppe nicht möglich wäre.
In der Industrie waren schon immer Schutzrechte, insbesondere Patente, bevorzugte Mittel zum Sichern und Transfer von know-how, Technologie oder Vermögen. Unternehmen errichten Schutzrechte in der Regel speziell zur Absicherung ihrer Produktlinien, bzw Dienstleistungsangebote (zB Halbleiter oder Software). Schutzrechte sind nicht nur technische Lehren mit Ausschließlichkeitsrecht und irreversiblen Kosten, sondern auch offiziell handelbare Zertifikate an Rechten aus abstrakten technischen Handlungsanweisungen.
Leider werden in der heutigen mitleidleeren Zeit ehrliche Erfindungen in Verkörperung von Patenten auch von prädikatsexaminierten Anwälten, elastischen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern der üblichen Verdächtigen zum „Waschen von Einkünften“ verwendet.
Der Adacker-Bruckmann-Steuerpatent-Sparplan©, benannt nach den Erstschöpfern aus der Staatsanwaltschaft München, leistet hier bedauerlicherweise erfolgreiche Hilfestellung. Der deutsche Gesetzgeber hat leider im EStG / PatG bis heute keine wirksamen Sperren im privaten Bereich gegen den Missbrauch von Patenten zum Weißwaschen von widerrechtlich ergaunerten Vermögenswerten gesetzt. Da auch die großen Wirtschaftsunternehmen Patente zur Steuerung von Gewinnrealisierungen einsetzen, wird es wohl kaum zu einer Änderung der Gesetzeslage kommen.
1.) Allgemeininformationen zu Patenten im geschäftlichen Verkehr
Patente sind geldwerte Zertifikate mit wirtschaftlicher Monopolstellung
Steuerrechtlich gehören Patente, Patentanmeldungen zu den immateriellen Gütern (Schutzrechte, intellectual property), die körperlich nicht derartig greifbar sind wie zB Baumaschinen oder Immobilien. Trotz ihrer fehlenden räumlichen Präsenz weisen Schutzrechte einen Nutzwert auf, der steuerlich relevant sein kann. Sie weisen dem Rechtsinhaber eine wirtschaftliche Monopolstellung zu, indem sie ihm ein Verbietungsrecht gegenüber Dritten , auch dem Staat, zuweisen. Das gilt für erteilte Patente (§§9, 10 PatG), als auch offen gelegte Patentanmeldungen (§33 PatG). Zu den steuerlich zu berücksichtigenden immateriellen Gütern gehören des weiteren Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster (Design), Sortenschutzrechte, Halbleiterrechte, Urheberrechte und know-how. Selbst geschaffene Marken- und Urheberrechte unterliegen dem bilanztechnischen Aktivierungsverbot §266, Absatz 2 HGB und werden deshalb nicht vom Adacker-Bruckmann-Steuerpatent-Sparplan© umfasst, anders, wenn sie am Markt käuflich erworben werden. Der Kursgewinn ist jedoch in diesen Fällen wirtschaftlich zu vernachlässigen.
Patente und Patentanmeldungen werden offiziell am Patentamt in der Patentrolle eingetragen (§30 PatG), einem öffentlich einsehbaren Register eingetragen, genau wie eine Immobilie im Grundbuch, nur ohne Grunderwerbssteuer oder Zwischenschaltung eines Notars.
Steuerpatente sind vergleichbar mit geldwerten Zertifikaten. Sie werden jedoch unabhängig von der Börse gehandelt, Patentverkäufer und Patentkäufer setzten ganz legal den Nutzwert bzw Verkaufspreis selbst fest, ohne dass es irgend eines körperlichen Gegenstandes bedarf, der verkauft werden kann.
Zwischen Einkauf und Verkauf des Steuerpatentes können Kursgewinne oder Verluste auftreten, genau wie bei Aktien, Tomaten, Schweinebauch oder sonstiger an der Börse gehandelter Warentitel.
Damit können Steuerpatente quasi als registrierte, personalisierte Kredit-, Pfandbriefe oder Namensaktien angesehen werden, um im internationalen Geldverkehr das Taxi zum Transport von Vermögenswerten zu werden. Das gleiche Handelsprinzip wurde im Mittelalter von Kaufleuten praktiziert, die Vermögenswerte von einem Land ins andere – vorbei an Wegelagerern – transportieren wollten, nur dass es damals keine Patente, sondern Pfandbriefe gab.
Kein Industrieunternehmen würde auf die Idee kommen, Finanzmittel aus Kaufgeschäften im Koffer von einer Stelle zur anderen zu transportieren. Problematische Verfahren zum Inverkehrbringen von offiziellen Zahlungsmitteln wie Barverkauf von Maschinen, Immobilien, sind im Zweifelsfall immer an körperliche Geschäftsgrundlagen gebunden. Bei Kraftfahrzeugen gibt es den KFZ-Schein als Nachweis der ursprünglichen Inhaberschaft, bei sonstigen Gegenständen ist der Eigentümer gezwungen, seine ursprüngliche Inhaberschaft durch Kauf-, oder Übereignungsvertrag nachzuweisen, das kompliziert werden kann.
Auch praktizieren die Inhaber der tatsächlichen Macht immer häufiger die Beweislastumkehr, d.h. der Finanzmittelinhaber muß lückenlos darlegen, woher er seine Vermögenswerte bezogen hat. Transport von Bargeld im Koffer von einer Stelle zur anderen oder in der Brusttasche mit Zollkontrollen sind an Bargeld-Transport-Grenzen und dazu mit hohem Erklärungsaufwand verbunden (Herr Cornelius Gurlitt, München 2014).
Inhaberschaften an Steuerpatenten können von jedem Ort der Welt online am Patentamt eingesehen werden, und auch online den Eigentümer wechseln, da Patente (Anmeldungen) am Patentamt mit Patentnummer registriert sind. Genau dieser Umstand macht Patente interessant für das ganz offene, rechtlich nicht zu beanstandende Inverkehrbringen von Vermögenswerten, ohne dass es körperlicher Gegenstände, wie zB Baumaschinen, Immobilien etc bedarf.
Diesen Umstand hat sich ein schlauer Geschäftsmann mit wirtschaftlichen Beziehungen nach Sizilien, zu Hilfe genommen, um ganz legal vorbei an der Steuer seine Vermögenswerte reibungsfrei Inverkehr zu bringen. Wir haben schon früher darüber berichtet.
Staatsanwaltschaft Landgericht I, München jagt weiße Maeuse
Mit dem hier aufgezeigten Adacker-Bruckmann-Steuerpatent-Sparplan©, benannt nach den erstbeschreibenden Staatsanwälten Landgericht München, Adacker & Bruckmann (Jahrgang 1954), Abt XV Wirtschaftsstrafsachen, ist es möglich, vom PC aus online eigene Steuerpatente maßgeschneidert für die gewünschte Anwendung zu errichten, und in den eigenen Steuersparplan, Bilanz etc aktivierend einzubringen. Das überraschende an dem Adacker-Bruckmann-Steuer-Sparplan® ist die Tatsache, dass er auf kopierten Patentschriften – bedauerlicherweise auf Raubkopien – beruht, die auch noch unter dem Schutz der Bundesdeutschen Staatsanwaltschaft stehen. Diese Steuerpatent-Raubkopien wechseln dann für Millionen von EURO den Eigentümer, ohne dass irgendein greifbarerer körperlicher Wert verschoben wurde, außer einem Aktenzeichen beim registrierenden Patentamt.
Patente, Verkaufsgewinne, Bilanz & Steuern im Unternehmen
Der Unternehmer kann sich seine Patente auf 2 unterschiedliche Arten beschaffen, nämlich im eigenen Unternehmen zur Absicherung seines Umsatzes eigene Erfindungen zum Patent anmelden, oder aber am Markt geeignete Patenten käuflich erwerben. Damit Patente, die im eigenen Unternehmen auf Grund von Erfindungen errichtet wurden, bilanztechnisch aktiviert werden dürfen (§266 Abs 2 HGB, Anlagevermögen, I. Immaterielle Vermögensgegenstände No.2), müssen verschiedene gesetzliche Vorgaben für den Unternehmer erfüllt sein, nämlich (i) die zu erwerbende Erfindung muß technisch machbar sein, (ii) Unternehmer will die zu erwerbende Erfindung für seine Produktlinie nutzen, oder verkaufen, (iii) die Erfindung hat einen gutachterlich nachgewiesenen Nutzen für das Unternehmer (iv). Diese Voraussetzungen gelten aber nicht für entgeltlich erworbene Patente (EStG §5 Abs 2).
Hier wird nur der Kauf von Patenten bzw Patentanmeldungen besprochen, da dieser steuerrechtlich übersichtlich geregelt ist. Vom Unternehmer entgeltlich erworbene Patente gehen in das Anlagevermögen über und unterliegen der gesetzlichen Abschreibung.
Trotzdem ist es empfehlenswert, nur Patente zu erwerben, die auch von der Technik in das Unternehmen passen. Damit rechtfertigt der Patent-Gutachter gegenüber eventuellen Nachfragen seitens Steuer & Staatsanwaltschaft dann auch den Einkaufspreis. Ziel ist es, Vermögenswerte aus dem Unternehmen in den Privatbereich reibungsfrei abzuziehen, unter Zuhilfenahme von Patenten, die dann in der Bilanz des Unternehmens aktiviert werden. Der Kursgewinn aus dem innergemeinschaftlichen Privatverkauf dieser Raubkopien an ein Unternehmen ist in der BRD ganz legal von der Steuer befreit, quasi unter dem Rechtsschutzsiegel der Staatsanwaltschaft München. Ein außergemeinschaftlicher Verkauf ist natürlich auch möglich, d.h. von einem EU-Mitgliedstaat in einen zB Balkanstaat oder nach Pakistan. Der Steuersparplan kann natürlich auch mit tatsächlichen Erfindungen realisiert werden.
Bei Gewerbetreibenden / Industrieunternehmen fällt beim innergemeinschaftlichen Verkauf die Umsatzsteuer am Sitz des Käufers an (§13b UStG), Kursgewinne sind jedoch dort zu versteuern, wo sie verbucht werden.
Anders die steuerliche Rechtslage, wenn der Verkäufer eines Patentes kein Gewerbetreibender ist, sondern Privatperson, die aus dem Privatbesitz das Patent veräußert. In diesem Fall handelt es sich beim Verkauf um ein von der Umsatzsteuer befreites Privatgeschäft, genau so, wie wenn eine Person – einmalig – eine Baumaschine, Uhr oder einen Gutschein für eine Urlaubsreise /Fußballspiel aus Privatbesitz bei eBay anbietet und veräußert.
Im Gegensatz zu Kursgewinnen aus Patentverkäufen müssen Kursgewinne aus privaten Aktienverkäufen versteuert werden (EStG §20 Absatz 1 und 2), das bei Herrn Ulrich Höneß, Aufsichtsratvorsitzender FC Bayern München, 2014, zu Problemen führte.
Sonstige wilde Konstruktionen von Firmengründungen in Deleware oder Neukaledonien mit Lizenzgebühren zum Vermögenstransfer sind sehr personalaufwendig. Sie entfallen vollkommen mit dem Adacker-Bruckmann-Steuerpatent-Sparplan®. Der Patentverkäufer muß nicht mehr bei Diebstahl von Bankdaten abzittern, hektisch-übereilte und fehlerhafte Steuerselbstanzeigen werden überflüssig, da der Adacker-Bruckmann-Steuer-Sparplan® für gesetzlichen Schutz steht (§18 Abs 1 UWG, Verfügung des Staatsanwalt Adacker).
Die Steuer-Strafverfolgungsbehörden werden signifikant entlastet, und erhalten Erfolgsboni in Form von Beförderungen, Gehaltserhöhungen und Sonderurlaub. Nicht zu vergessen die erhöhten Zuweisungen bei Anspruch auf Beihilfe auf Kosten der ausgeplünderten Sozialgemeinschaft.
Technisch bevorzugte Gebiete für Steuerpatente
Vorraussetzung für die Durchführung des Adacker-Bruckmann-Steuer-Sparplan® sind allerdings technisches Verständnis für das Gebiet, aus dem die von der Staatsanwaltschaft München legalisierten Patent-Raubkopien stammen sollen, z B. Software, Chemie, Elektronik, Maschinenbau, Strassenbau, Verfahrenstechnik, Lebensmittel, uvm. Hilfsweise kann sich der Steuersparer auch eines ahnungsleeren Spezialisten bedienen, wie unser schlauer Geschäftsmann.
Ganz sichere zum Erfolg führende Steuer-Spar-Fachgebiete sind Software, Chemie und Elektronik. Hier lohnt der Besuch von Messen für Überwachungselektronik, oder innovativer Waffentechnik wo sich Anbieter und Interessenten aus den üblichen verdächtigen Staaten über den neuesten Stand der Technik informieren. Dazugehörige Patente finden sich in den Datenbanken der Patentämter als Offenlegungsschriften, aus denen der Steuersparer viel Anregung schöpfen kann.
Realisierung von Unternehmensanteilen durch Patente
Fleissige mittelständige Unternehmen bzw Zulieferer, auch Software Entwickler mit entsprechendem Marktwert, die ihr Unternehmen reibungsfrei versilbern wollen,
kaufen Patente wie hier beschrieben von Person-1 ein, die die Patente vom Erfinder erworben hat. Die Patente müssen dann bilanztechnisch im Unternehmen verbucht werden (§266 Abs 2 HGB) . Die zu erwerbenden Patente dienen der langfristigen materiell-rechtlichen Produktabsicherung, haben ein Rating von AAA+ auf Grund der vorliegenden Expertengutachten, das der hinzugezogene Patentanwalt rechtssicher errichtet hat. Die Finanzierung erfolgt aus dem Firmenvermögen, oder durch Kredite, so dass hier ein immaterieller Güterwert in der Bilanz steht, während das Geld aus dem Unternehmen ganz legal abfließt. Dieses Verfahren hatten sich große Aktienfonds bedient, um die Firma GROHE aufzukaufen. Das grundsolide Familienunternehmen war nach dem Übergang vom Privatbesitz in den Aktienfond mit 600 Millionen EUR im SOLL. Das Geld aus dem Patentkauf erhält Privatperson-1. Patente werden in der Regel über 5 Jahre bis 10 Jahre abgeschrieben (§7 EStG) , so dass hier der schnelle Gewinn nicht zu realisieren ist. Sofern gewünscht, kann das Einspruchsverfahren (§59 PatG) oder Nichtigkeitsverfahren (§81 PatG) am Patentamt und Bundespatentgericht akute Abhilfe schaffen, indem ganz überraschend der Einsprechende einen vorbekannten Stand der Technik präsentiert, der für Patent / Anmeldung neuheitsschädlich ist – und schon hat das gewerbliche, ach so teuer eingekaufte Schutzrecht einen offiziell bestätigten materiell-rechtlichen Totalschaden. Die
Vernichtung eines Patentes (§81 PatG) kommt in etwas 10% aller Fälle erfolgreicher wirtschaftlicher Patente vor, was somit nichts Ungewöhnliches wäre. Diese tragische Patentvernichtung wird dann im Anhang der Bilanz (§284ff HGB) rechtssicher vom Wirtschaftsprüfer begründet für die unvorhergesehene Abschreibung.
Die Neuheitsschädlichkeit der Patentanmeldung / Patent kann zB in irgend einer Druckschrift in ausländischer Sprache (zB chinesisch) liegen, die nachweislich vor der Patentanmeldung schon publiziert war, zB durch Offenlegung des Impressum. Die VR China mit mehr als 1.300 Millionen Bewohnern steht mit an der Spitze der Publikationsproduzenten. Chinesisch ist Anmeldesprache im internationalen Patentwesen, also nichts Überraschendes, sofern irgend jemand nachfragen sollte.
Die hier aufgezeigten naturwissenschaftlichen Bereiche ersparen erfahrungsgemäß zeitraubende Rückfragen von Seiten der Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Zoll über den Hintergrund der Erfindung, da diese Fachgebiete naturgemäß nicht auf dem Radar dieser staatlichen Behörden liegen, die ihren Schulabschluß in der Regel mit Blockflöte, Beten und Tanzen erfolgreich absolviert haben, unter Vermeidung der MINT-Fächer.
Wie das diesem Bericht zu Grunde liegende staatsanwaltschaftliche Verfahren aufgezeigt hatte, haben in diesen Fachgebieten die hoch motivierten Ermittler grundlegende Schwierigkeiten, überhaupt Fragen nach dem Ursprung der raubkopierten Patentschriften zu stellen, da sie gar nicht wissen, was sie eigentlich suchen sollen. Das ist anders bei der strafrechtlichen Ermittlung / Überprüfung von Endverbleibszertifikaten beim Export von Waffen. Hier handelt es sich um das Abprüfen, ob gesetzlich vorgeschriebene Dokumente vorhanden sind oder fehlen.
Man stelle sich hingegen eine abstrakt-technische Lehre über eine Elektronikschaltung zur Steuerung einer CNC-Maschine vor, die Mikrochips nach einem mathematischen Algorithmus auf Platinen herstellt, oder eine hochkomplexe biotechnologische Patentanmeldung aus dem Bereich der Kaffee-Chemie und schon wird klar, warum derartige Sachanfragen von der Staatsanwaltschaft oder Zoll nicht an den frischgebackenen Patentinhaber gestellt werden.
Steuerehrlichkeit durch Patentverschiebung
Durch die ganz überraschend philanthrope Ermittlungs- und Entscheidungspraxis der Staatsanwaltschaft München wird es in Zukunft zu weniger Steuerstraftaten kommen. Dies führt zur Entlastung der überarbeiteten Staatsdiener gepaart mit sprunghaftem Anstieg der formal-rechtlichen steuerehrlichen Statistik bei Anwendung des Adacker-Bruckmann-Steuer-Sparplan®. Wie die Steuerstraftatstatistiken aufzeigen, nimmt die Zahl der Steuerstraftaten pro Jahr ab, das hinterzogene Steuervolumen bedauerlicherweise zu. Verantwortlich für diese Diskrepanz sind die hierbei involvierten Spezialisten, nämlich prädikatsexaminierte Volljuristen, die heute weniger in Staatsdiensten als der freien Wirtschaft anzutreffen sind, und für den reibungsfreien Vermögenstransfer sorgen.
Da es sich bei den Patentverkäufen um prozessual verwickelte Verfahren handelt, es auch verschiedenster Personen bedarf, die sich überhaupt nicht kennen, sollten sich Steuersparaspiranten aus Gründen der Rechtssicherheit und Seriosität für wirtschaftliche Bewertung, Patentkaufvertrag, steuerliche Beratung und Bilanzierung eines flexiblen Patentanwaltes, European Patent Attorney, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, oder Patentingenieur, und ganz besonders eines versierten Wirtschaftsprüfers bedienen.
Der in der Regel konsultierte Hausanwalt der Firma, der zuständig ist für Scheidung & Testament des Unternehmers, wäre hier ein untauglicher Berater.
Das Honorar sollte vorher – abschließend – ausgehandelt werden. Es sollte eine glaubwürdige Erklärung für den Patent-Transfer unterbreitet werden, die weiteres Nachfragen unterbindet.
Eine glaubwürdige Erklärung, die häufig vorgetragen wird, ist ein erwarteter Spekulationsgewinn, das im vorliegenden Fall auch im weitesten Sinn des Wortes zutrifft. Sofern das Patent für ein Unternehmen oder selbstständige inländische Niederlassung eines ausländischen Unternehmens erworben oder speziell errichtet werden soll (um Vermögenswerte reibungsfrei abzuziehen), soll es zur Absicherung des Umsatzes dienen. Das versteht nicht nur der aufgeschlossene Steuerberater.
Die Patentkauf und –übertragungsverträge werden beim Patentamt hinterlegt bzw registriert, damit das Rechtsgeschäft nicht angreifbar ist. Das übernimmt der Patentanwalt ganz fachmännisch.
2.) Steuerliche Anmerkungen zum Patentkauf
2.a.) Gewerblicher Verkauf
Im gewerblichen Bereich müssen in der BRD Gewinne aus Patentverkäufen nach dem EStG versteuert werden (§20 Abs 1 EStG), wo Patenverkäufer und Patentkäufer Vollkaufleute sind. Hinzu kommt die obligate Umsatzsteuer von 19% bei innerdeutschen Verkäufen, die unter Kaufleuten bilanzneutral ist, und im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr der Käufer zu tragen hat (§13 b UStG ).
Interessant wird es für den gewerblichen Steuersparer, wenn der Patent-Verkäufer dieses Patent-Geschäftes außerhalb der BRD in einem Land seinen Steuer-Sitz hat, mit dem die BRD ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Der versierte Wirtschaftsprüfer, spezialisiert auf Außensteuerrecht, kann hier individuell und kompetent weiterhelfen. Hier sollten vom gewerblichen Patent-Händler die Artikel 4 (Ansässigkeit), Artikel 5 (Betriebsstätte) und Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des OECD-Abkommens und §8 AStG aufmerksam beachtet werden, da sie andere Regelungen vorsehen, als in der deutschen Abgabenordnung §§8-12 normiert sind, die zT steuerrechtlich interessante, ganz legale Gestaltungsauswirkungen aufweisen und gesetzlichen Vorrang haben. Hinzu kommen noch Regularien des Lissabon-Vertrages (EWG-Vertrag), die Vorrang vor allen nationalen und bilateralen Steuerabkommen im innergemeinschaftlichen Verkehr haben. Abrechnungsbetrug & Steuerbetrug sollte nur den Dummen vorbehalten sein. Dieser Artikel richtet sich an die intelligenten Marktteilnehmer, die v on prädikatsexaminierten Juristen beraten werden, die die nationalen und internationalen Steuergesetze so beachten, wie die prädikatsexaminierten Staatsanwälte, die dieses Verfahren kreiert haben. Zu den Ländern, mit denen die BRD ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, gibt die Internetpräsenz des deutschen Bundesfinanzministeriums aufschlussreiche Starthilfe:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/doppelbesteuerungsabkommen.html
2.b.) Privater Verkauf
Im privaten Bereich, d.h. privater Patent-Verkäufer & privater Patent-Käufer, oder privater Patent-Verkäufer & gewerblicher Käufer gibt es in der BRD derartige Steuerauflagen nicht, wie für ein rein gewerbliches Verkaufsgeschäft unter Vollkaufleuten, sofern bestimmte Vorgaben aus dem Einkommensteuergesetz eingehalten werden, die wir weiter unten beschreiben.
Kursgewinne aus privaten Patentverkäufen müssen nach einer Haltefrist von mehr als 1 Jahr in der BRD nicht versteuert werden, im Gegensatz zu Kursgewinnen aus Aktien (Schmidt, EStG-Kommentar, 2019, zu §23 Abs 1 Nr 2, RdNr 22 EStG), die privat verkauft werden.
Damit das Übertragungsgeschäft rechtlich unbeanstandet abgewickelt werden kann, bedarf es dreier Rechtsfiguren, nämlich A.) Erfinder, B.) Person-1, C.) Person-2. Die Rechtsfiguren dürfen sich vor der Abwicklung der Verkaufsgeschäfte nicht gekannt haben, sondern sind erst durch Kontaktanzeigen miteinander bekannt geworden, eine im Geschäftsleben übliche Vorgehensweise. Das ist die Grundlage für die steuerehrliche Abwicklung dieses Rechtsgeschäftes. Der Erfinder verkauft sein Patent (Anmeldung) an Person-1, diese hält die Patentanmeldung für länger als 1 Jahr, und verkauft diese dann an Person-2. In diesem Dreiecksgeschäft ist Person-1 diejenige, die der Empfänger des Endkaufpreises ist, der in der BRD streuerfrei ist. Person-2 erhält dafür die Patent (Anmeldung) als immateriellen Gegenwert, den sie in der Unternehmensbilanz aktivieren darf. Der Erfinder, so hat es der Deutsche Finanzgerichtshof festgesetzt, ist immer gewerblich tätig, ist damit Vollkaufmann (§1 HGB), und muß seine Einkünfte gewerblich versteuern, selbst wenn er minderjährig, d.h. ein Kind ist. Der Verkauf der Erfindung vom Erfinder auf Person-1 unterliegt damit ganz den zu versteuernden Einkünften in der BRD. Der angestrebte „Kursgewinn“ erfolgt beim Verkauf der Patentanmeldung von Person-1 (Verkäufer) -zu-Person-2 (Käufer. Für Person-1 ist der Kauf und Verkauf der erfindungsgemäßen Patentanmeldung ein zufälliges Privatgeschäft, das von der Einkommensteuer ausgenommen ist, sofern die Haltefrist zwischen Kauf und Verkauf von 1 Jahr überschritten ist. War der Verkaufspreis zwischen Erfinder und Person-1 noch 1.000,– EURO, so ist der Verkaufspreis zwischen Person-1 und Person-2 auf 1.000.000,– EUR angestiegen, wie sich aus dem Wirtschaftgutachten ergibt, das Patentanwalt und Wirtschaftsprüfer angefertigt haben. Patent bzw Patentanmeldung können zB genau das von Person-2 (Unternehmer) für die Zukunft geplante Verfahren zur Absicherung des Umsatzes in der globalisierten Welt betreffen. Die Fortführung des Unternehmens und damit Arbeitsplätze werden durch das Schutzrecht angegriffen, so dass sich Person-2 entschließt, das Schutzrecht für sein Unternehmen zu kaufen. Er könnte auch eine Lizenz nehmen, aber dann müsste es schon eine ausschließliche sein, die der Person-1 (Verkäufer) aber nicht bewilligen will. Auch könnte es sein, dass es auf Grund überraschender, unvorhersehbarer, unbeeinflussbarer Marktentwicklungen zB wegen politischer Ereignisse zu einem enormen Wertzuwachs des Patentes (Patentanmeldung) gekommen ist. Man erinnere sich an den plötzlichen Kurszuwachs des Schweizer Franken zum Euro von 20%, der ganz plötzlich über Nacht mit Beschluß der Schweizer Bundesbank 2011 eintrat, oder die aktuelle (2019) Nachfrage der üblich verdächtigen Staaten nach Patent basierter Spionage-Software zur Überwachung ihrer Bevölkerung.
Der Vermögenstransfer erfolgt von Person-2-Bankkonto-zu-Person-1-Bankkonto, damit auch alles für Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft und Zoll steuerehrlich offen gelegt und nachvollziehbar ist. Der Transport von Geldscheinen im Kofferraum über den Brennerpass entfällt somit vollständig, unter Vermeidung lästiger Erklärungen bei einer außerplanmäßigen Zollkontrolle. Natürlich funktionieren die Länder überschreitenden Patent-Kaufgeschäfte bidirektional, nämlich Italien-BRD, bzw BRD-Italien. Käufer und Verkäufer können auch ihren Steuersitz (§§8-12 AO und OECD-Musterabkommen Artikel 4, Artikel 5) in der BRD haben.
Darüber hinaus müssen im Endverbraucherland auch die Kursgewinne aus Patentveräußerungen im privaten Bereich von der Einkommensteuer ausgenommen sein, wie in der BRD. Bei derartigen Konstellationen laufen Vermögensübertragungen in der Regel lege artis reibungsfrei.
3.) Möglichkeiten des Patenttransfer
Es gibt zwei Möglichkeiten, Patente für den Transfer zu erwerben.
3.a.) Kauf eines Patentes aus einer Patentbörse. Das Patent kann in diesem Fall ein nationales Patent sein, EU-Patent oder ein PCT (Patent Cooperation Treaty, Patent für verschiedene Länder der Welt). Im Internet gibt es zahlreiche Patentbörsen (zB eBay), über die das Patent erworben werden kann. Der Patentanwalt ist hier gern bei der Suche behilflich, um das Patent aufzufinden, das möglicherweise am Besten zum Unternehmen passt, oder in dem der Privat-Käufer ein wirtschaftliches Wachstumspotential erkennt. Eine Vorabsuche im Internet kann Kosten sparend hilfreich sein. Die Kosten beginnen ab ca 1.000,– EUR.
3.b.) Zusammenstellen einer Erfindung aus den in Patentdatenbanken vorhanden schon publizierten Patenten, Patentanmeldungen oder auch wissenschaftlichen Publikationen. Das Ergebnis kann eine für den angestrebten Zweck maßgeschneiderte Erfindung sein, die zum nationalen Patent angemeldet werden kann. Der Steuersparer will in dieser Version weder ein europäische Patent, noch ein PCT anstreben. Das sollte einem – eifrigen – ahnungsleeren Patentanwalt gleich voraus vermittelt werden.
4.) Kosten der Steuerpatente
Die Kosten einer reibungsfreien Vermögensübertragung durch Patente liegen insgesamt bei ca 18.000 EUR, davon bei bis zu 10.000,- EURO für den Patentanwalt (einschließlich Patentanmeldegebühren, Gutachten, Verträge). Dieser errichtet, neben dem Steuerpatent, die notwendigen Patentübertragungsverträge einschließlich des wirtschaftlichen Bewertungsgutachten über Rechtsbeständigkeit und wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Patentes. Diese wirtschaftstechnischen Unterlagen sind entscheidend bei eventuellen – lästigen – Nachfragen von Finanzbehörden oder Staatsanwaltschaft. Da sie von Fachleuten errichtet wurden, sind sie steuerlich und strafrechtlich rechtssicher.
Bei den Patentübertragungsverträgen handelt es sich um standardisierte Formalverträge.
Weitere, optionale, Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung, sind aber verhandelbar. Als Richtkosten können weiter veranschlagt werden von bis zu 8.000,– EURO für einen externen Steuersachverständigen, Kostensteigerungen von bis zu 10% pro Jahr sind einzukalkulieren. Die vertraglichen Unterschriften über die Patentübertragung sollten von einem Notar beglaubigt werden.
Die notariellen Kosten können auf ein Minimum reduziert werden, wenn es nur um die Beglaubigung der Unterschriften geht, nicht um den Inhalt. Den Inhalt versteht der Notar genau so wenig wie die Staatsanwälte oder Finanzbeamten, so dass hierüber eine Beglaubigung sehr gewagt und auch wieder angreifbar wäre.
Die insgesamt anfallenden Gebühren bis ca 18.000,- EURO sind bei einer Steuerersparnis von 450.000,– EURO in Ansehung eines Vermögensübertrags von 1 Million EURO zu vernachlässigen. Bei höheren Vermögensübertragungen sollten die Kosten gedeckelt ausgehandelt werden.
5.) Die Praxis der Patentanmeldung zum Steuersparen
Der Adacker-Bruckmann-Steuer-Sparplan© basiert auf folgender von Staatsanwalt Adacker – München, geprüften Vorgehensweise des in den Akten offenbarten Geschäftsmannes, wobei der Geschäftsmann das technische Gebiet aus der Kaffee-Chemie wählte. Jedes andere technische Gebiet kann hier eingesetzt werden bis hin von Ackerbau über Software bis Zahnersatz. Wir beschreiben hier die praktische Vorgehensweise an Hand der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten, die Gemeingut sind.
5.a.) Business-Plan:
Kaffee-mit-Kohlensäure
Als erstes hat der Geschäftsmann einen Businessplan für 99,– EURO (Stand 2008), der seinen Geschäftsbereich betrifft, aus dem Internet herunter geladen und die Geschäftsidee, nämlich Kaffee-mit-Kohlensäure. Zuvor hatte sich der Geschäftsmann genaue Kenntnisse bzw Eckdaten über das zum Patent anzumeldende Produkt am Patentamt und Sekundärliteratur verschafft (siehe unten).
In seinem Businessplan hatte der Geschäftsmann die zu erwartenden Gewinne aus der Geschäftsidee festgeschrieben, Investitionssumme, Kosten, Eigen- und Fremdfinanzierung, sein Erfinderprofil, Kooperationen, etc Mitbewerber und deren Konkurrenzprodukte analysiert, Vorteile gegenüber der Konkurrenz herausgearbeitet etc. Daraus ergab sich dann auch der Wert der virtuellen Steuer—Patentanmeldung von mehr als 1 Million EURO, mit der die Vermögensübertragung durchgeführt werden sollte.
Dann suchte der Geschäftsmann sich einen – ahnungsleeren – auf Biotechnologie spezialisierten Geschäftspartner, der ihm seine Kaffee-mit-Kohlensäure-Idee von der Theorie in die Praxis umsetzen sollte. Die Erfindung sollte in die Gewinn bringende Steuer-Patentanmeldung einfließen.
5.b.) Die Erfindung
Für die steuerliche Anerkennung im Herkunftsland des Begünstigten ist es wichtig, den „Geruch“ des ausländischen Einflusses fern zuhalten. Das erreicht der in der BRD ansässige Steuersparer, indem er alle Dokumente in deutscher Sprache vorliegen hat. Das ist auch zwingend notwendig für die Registrierung der Erfindung am Deutschen paten- und Markenamt (DPMA). Die Kerndaten seiner Kaffee-mit-Kohlensäure-Idee hatte sich der schlaue Geschäftsmann online aus den Datenbaken des Deutschen Patent und Markenamtes (DPMA) kopiert – wie das effiziente Juristen, Staatsanwälte und Richter aus dem Justizwesen gelegentlich mit ihren Doktorarbeiten erfolgreich machen.
Unter dem Internet-link
www.dpma.de
findet sich die Hauptseite des Deutschen Patent und Markenamtes mit allen Funktionen, die für eine reibungsfreie Gewinnübertragung aus Patentgeschäften notwendig ist. Bereitwillig leitet das Personal am DPMA den Geschäftsmann in der gezielten Patent Recherche an.
Unter dem internet-link
https://register.dpma.de/DPMAregister/pat/uebersicht
findet sich ein weiterer internet-link für Patente, nämlich „Einsteigerrecherche“. Unter diesem link öffnet sich die Suchmaske zum Adacker-Bruckmann-Steuer-Sparplan®, nämlich die Eingabemaske für veröffentlichte Patente, die der schlaue Geschäftsmann benutzen wollte.
Unter der Maskeneingabe „Anmelder“ gab der Geschäftsmann den Namen der Firma „NESTLE“ ein, dem führenden Kaffeeproduzenten Welt weit, und dazu in der Maskeneingabe „Bezeichnung/Titel“ den Suchbegriff „Kaffee“.
Und schon werden die 21 NESTLE-Patente angezeigt als Patent-Nummern.
Diese musste der Geschäftsmann nur noch anklicken, und schon hatte er alle bibliographischen Daten zusammen mit dem pdf-file für den Ausdruck der veröffentlichten Patentschrift. Diese brauchte der Geschäftsmann nur noch über die F-1-Taste ausdrucken und die Kerndaten der technischen Vorlage handschriftlich in sein Laborbuch übertragen.
Mit dem Übertrag in sein Laborbuch hat der Geschäftsmann erfolgreich die Transformation von geistigem Raubgut in eigenschöpferische Leistungen durchgeführt, die Grundvoraussetzung für das von der Staatsanwaltschaft propagierte Steuerpatent ist.
Eine weitere Erfindungsquelle für Steuerpatente, die wir hier aus Gründen der Vollständigkeit erörtern, liegt beim US -Amerikanischen Patentamt USPTO. Auch diese Quelle hatte der gewissenhafte Geschäftsmann angezapft. Das USTPO ist eine sprudelnde, schöpferische Quelle für Patente angefangen von Agriculture über Software bis Zahnimplantate. Dort sind die Patentschriften als WORD.doc hinterlegt.
Diese konnte der Geschäftsmann unbearbeitet in die eigenschöpferische Kaffee-mit-Kohlensäure-Idee übernehmen. Hierfür muß der Steuersparer allerdings der englischen Sprache mächtig sein. Auch hier halfen die Mitarbeiter am Deutschen Patent und Markenamt bereitwillig dem frisch ernannten Erfinder.
Unter dem unten abgebildeten internet-link hat der Geschäftsmann dann seine weiteren Ideen aufgefunden, die er in sein Laborbuch kopiert hatte.
http://patft.uspto.gov/netahtml/PTO/search-bool.html
Der Geschäftsmann brauchte in der Suchmaske des USTPO unter TERM-1 nur den Begriff „coffee“; unter TERM-2 den Begriff:„dioxide“ eingeben, und schon waren zahllose veröffentlichte Patentschriften vorhanden, aus denen er seine geniale eigenschöpferische Idee für die Kaffee-mit-Kohlensäure-Idee entnehmen konnte.
Das gleiche gilt natürlich auch für die Ideensuche beim Europäischen Patentamt-EPA. Unter dem Internet-link
„Espacenet: kostenloser Zugriff auf die Datenbank von über 80 Millionen Patenten“
http://worldwide.espacenet.com/?locale=de_EP
befindet sich die Suchmaske für die von der Staatsanwaltschaft München I Landgericht so hoch gepriesene eigenschöpferische Kaffee-mit-Kohlensäure-Idee des Geschäftsmannes. Hier musste der geniale Geschäftsmann nur noch die Schlüsselwörter – „coffee carbonic acid“ – für seine eigenschöpferische Idee eingeben, SUCHEN anklicken, und schon zeigten sich die Titelüberschriften der gewünschten Patente.
Hier war auch gleich der erste Titel der Volltreffer.
Der Erfinder Lee Hyeong Kwang hatte unter der Patentanmeldenummer mit ausländischer Priorität KR2012000044920120103 ein Verfahren zur Herstellung von Kaffee-mit-Kohlensäure veröffentlicht:
METHOD FOR FABRICATING CARBONATED ICE COFFEE
PURPOSE: A producing method of carbonated iced coffee is provided to enable users to feel refreshing feeling, and to offer a digestion promoting function. CONSTITUTION: Carbonated water and cold coffee are prepared. The carbonated water and the cold coffee are mixed. 5-15 ml of sweetener is added to the mixture. The carbonated water is obtained by compressing 2-5 ml of carbonic acid gas to 150-250 ml of purified water. The coffee is cooled at 2-5[deg.]C for 2 hours in a refrigerated. Ice is added to the obtained carbonated iced coffee. [Reference numerals] (AA) Preparation step; (BB) Mixing step; (CC) Addition step
Die Kernaussagen aus dem Geschäftsplan des genialen Geschäftsmannes, nämlich „Verfahren zur Herstellung eines erfrischenden Kaffee-mit-Kohlensäure-Getränk“ sind auch hier identisch vorbeschrieben.
Wer nicht so ganz fit ist in der englischen Sprache, bedient sich der Funktion „patenttranslate“ auf der bibliographischen Seite dieser Patentveröffentlichung, und schon kommt die Übersetzung in deutscher Sprache, etwas holprig, die technischen Daten aber ganz eindeutig erkennbar für den Fachmann:
Extrem erschwert ist der Nachweis von Raubkopien bei Benutzung der Datenbank des chinesischen Patentamtes. Hier empfiehlt es sich, eine chinesische Patentanwaltskanzlei einzuschalten, die gern behilflich ist, geeignetes Material in lesebarer Übersetzung bereitzustellen.
Hilfreiche Hinweise finden sich hierzu unter
National Intellectual Property Administration, PRC
oder
China IP Today, English Portal Site of China Intellectual Property
http://www.chinaiptoday.com/
Wie die oben dargestellten, einfach durchzuführenden Patent Recherchen nachvollziehbar zeigen, ist der Geschäftsmann mit seinem Steuersparplan sehr gewissenhaft vorgegangen, wobei als Ergebnis sein geniales, von der Staatsanwaltschaft geschütztes (§18 Abs 1 UWG) Steuer-Spar-Produkt, nämlich Kaffee-mit-Kohlensäure, herauskam.
5.c.) Das Steuerpatent
Diese technischen Rohdaten aus einer bereits bestehenden Patentanmeldung musste der Geschäftsmann jetzt nur noch in eine neue Patentanmeldung einbauen lassen. Für den Einbau der technischen Rohdaten, oder auch Raubdaten, in das Steuerpatent bediente sich der Geschäftsmann mangels eigener technischer Vorbildung eines Geschäftspartners, den er über die Herkunft seiner Raubdaten im Unklaren ließ. Aus nahe liegenden Gründen sollten keinesfalls technische Zeichnungen & Tabellen 1:1 „übernommen“ werden.
Wie oben aufgezeigt, finden sich für jeden Suchbegriff mehrere Patente oder Patentanmeldungen.
Für die Idee des Geschäftsmannes waren es ua 21 NESTLE-Patente und zahllose weitere Patente aus dem Europäischen Patentamt. Aus diesem Pool nimmt sich der zukünftige Steuersparer ein paar Schutzrechte heraus und übergibt sie dem Patentanwalt zusammen mit seiner vorher aus dem Patentamt kopierten Erfindung aus dem Laborbuch.
Diese weiteren Schriften stellen den so genannten Stand der Technik dar, den der Patentanwalt in die kopierte Erfindung einbauen muß. Darüber hat der Patentanwalt berufsmäßig genaue Kenntnis.
Nach ein paar Tagen ist die neue Patentanmeldung mit den kopierten Daten und dem vorselektionierten Stand der Technik fertig. Der Patentanwalt ist über den tatsächlichen Hintergrund der virtuellen Patentanmeldung und Stand der Technik genau so ahnungsleer wie die Freunde von der Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung, Zoll und der ehemalige Geschäftspartner des Geschäftsmannes.
Zusammen mit den Daten der Raubkopie, den weiteren Patentschriften zum Stand der Technik gibt der Geschäftsmann den Namen des Erfinders an, und verfügt, dass dieser Name nach 18 Monaten veröffentlicht wird.
Der Erfinder muß nicht geschäftsfähig sein, muß eine natürliche Person sein, ein Kind erfüllt auch die Erfindervoraussetzungen. Sofern es Unterschiede in der Person des Erfinders und Anmelders gibt, muß der Erfinder die Anmelderechte auf den gewollten Anmelder übertragen, denn nur der Anmelder hat in der BRD das Recht auf die Herausgabe der Patentanmeldung oder Erteilung des Patentes (§7 PatG). Diese Frage sollte genau geklärt sein, sonst gibt es Herausgabeprobleme. In anderen Ländern kann es anders sein. Der Patentanwalt hilft hier gern weiter.
Der Patentanwalt reicht dann die von ihm zusammengeschriebene Erfindung beim Deutschen Patent und Markenamt ein, und bekommt Siegel mit Stempel. Einen Prüfungsantrag (PatG 44) stellt er vorläufig nicht. Der Steuersparer kann selbstverständlich auch seine geniale eigenschöpferische Idee bei jedem anderen nationalen Patentamt in der Europäischen Union einreichen, z. B. beim italienischen Patentamt in Rom:
http://www.uibm.gov.it
Hier muß das zukünftige Steuerzertifikat, d.h. Patentanmeldeschrift mit den kopierten technischen Daten in italienischer Sprache von einem italienischen Patentanwalt errichtet werden. Die in italienischer Sprache abgefaßte Patentanmeldeschrift muß der Steuersparer dann allerdings ins Deutsche übersetzen lassen, und innerhalb von 16 Monaten mit dem Stempel des italienischen Patentamtes (Prioritätsbescheinigung) dann beim Deutschen Patentamt einreichen. Der Steuersparer kann auch sein zukünftiges Steuerzertifikat in anderen Ländern der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ) zuerst anmelden, und dann nach spätestens 16 Monaten beim Deutschen Patentamt einreichen.
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19670148/index.html
Das sollte dann aber, wegen der zwingend einzuhaltenden Fristen, ein in Deutschland zugelassener Patentanwalt machen. Für 18 Monate ist die Öffentlichkeit vom Zugang zu der eingereichten Patentanmeldung ausgeschlossen, das ist international gesetzlich festgeschrieben.
Am maltesischen und französischen Patentamt werden die Erfindungen nur als Patente registriert, nicht jedoch auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft, womit der Steuersparer schneller sein Patent erteilt bekommt.
Auch die Staatsanwaltschaft hat hier massive Probleme, sich der Patent-Anmeldung zu bemächtigen, bzw Beschlagnahme oder sonstige Enteignungsmaßnahmen. Wenn, dann kann die Staatsanwaltschaft auch nur das Recht an der Patentanmeldung beschlagnahmen, nicht jedoch die abstrakten Inhalte. Die kann der Steuersparer, trotz Beschlagnahme, immer wieder für Neuanmeldungen verwenden, z B für ein Gebrauchsmuster oder eine neue Patentanmeldung in den andren PVÜ-Staaten, womit das Spiel von neuem beginnt. Das kann Ihnen ihr Patentanwalt erläutern.
Bei beschlagnahmten Bildern, Immobilien, Gold oder Bargeld geht das nicht.
Nach 18 Monaten veröffentlicht dann das Patentamt die Steuerpatentanmeldung mit allen für den Vermögenstransfer relevanten Personaldaten. Der enge Vertraute des Geschäftsmannes ist frisch gebackener und amtlich registrierter Erfinder und Anmelder (sofern Personenidentität besteht), mit einem Recht an einer Patentanmeldung.
5.d.) Der Verkauf des Patentes
Der Verkauf mit Rechtsübergang an der Patentanmeldung vom Erfinder auf Person-1 erfolgt in der Regel ein paar Wochen nach Registrierung der Erfindung beim Patentamt. Person-1 ist eine Privatperson, die nicht gewerblich mit Erfindungen handelt. Zur Auffindung der Person-1 wird das Angebot über die zu veräußernde Steuerpatentanmeldung in der Zeitung / Internet / Facebook / ebay veröffentlicht, allerdings ohne Titel & Anmeldenummer. Die Verkaufsanzeigen müssen für eventuelle „Rückfragen“ dokumentiert werden.
Person-1 hält die Patentanmeldung, die sie über zB eBay vom Erfinder erstanden hat, im Eigentum für mehr als 12 Monate (§23 Abs 1 Nr 2 EStG stand 2019). Danach verkauft Person-1 die Patentanmeldung zusammen mit schriftlichem know-how (kombinierter Patentanmelde-know-how-Übereignungsvertrag, Patentingenieur oder Patentanwalt beraten hier gern ) dann für 1 Million EURO an Person-2, mit der sie wieder über zB eBay in Kontakt gekommen ist. Idealerweise sollte der Verkauf erst nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgen, d.h.18 Monate nach Anmeldetag beim Patentamt. Dann kann Person-1 die so genannte Patent-Offenlegungsschrift dem Kaufvertrag beifügen. Das ist die offiziell vom Patentamt herausgegebene Steuerpatentanmeldeschrift mit allen notwendigen bibliographischen Daten, vergleichbar mit dem notariellen Grundbuchauszug.
Wahlweise kann dem Kaufvertrag auch eine Kopie der bibliographischen Daten der Steuerpatentanmeldung beigefügt werden, das allerdings nicht sehr überzeugend aussieht.
Vorzugsweise sollte Person-1 beim Patentamt gleich nach dem entgeltlichen Erwerb vom Erfinder die Prioritätsurkunde der Patentanmeldung beantragen (§40 PatG) ohne die 18 Monate bis zur Offenlegung abzuwarten, in welcher dann ganz offiziell, quasi als notariell beglaubigter Grundbuchauszug, alle verkaufsrelevanten Daten einschließlich der gesamten, eingereichten Patentanmeldeschrift verkörpert sind. Das ist rechtlich sehr überzeugend, da es darauf hinweist, dass der Inhaber weitere Nachanmeldungen in anderen Ländern zur Absicherung seines Unternehmensumsatzes anstrebt.
Person-2 bzw Endkäufer wird als neuer Rechtsinhaber beim Patentamt in die Patentrolle eingetragen (§30 PatG ), das mit dem Grundbuch vergleichbar ist. Person-2 bezahlt an Person-1 und erhält dafür die raubkopierte Steuerpatentanmeldung für sein Unternehmen, von der nur sie Kenntnis hat, daß sie materiell-rechtlich wertleer ist. Tatsächlich könnte man sie auch als eine Millionen-EURO-Leerbuchung in der Aktivaseite der Bilanz (HGB §266 Absatz 2) des Unternehmers bezeichnen, sofern Person-2 ein Vollkaufmann ist.
Der Verkauf mit Übertragung der Patentanmeldung von Erfinder auf Person-1 und dann auf Person-2 erfolgt in Deutschland nach §§ 413 und 398 BGB. Das Kauf-/Verkaufsgeschäft wird in der BRD nach dem Abstraktionsprinzip abgewickelt. Hierbei ist die vertraglich festgeschriebene Übereignung der Patentanmeldung körperlich von der Übergabe und Empfang des Kaufpreises getrennt. Der Kaufpreis sollte in einem Zusatzprotokoll festgeschrieben sein, und nicht mit dem Übereignungsvertrag körperlich verbunden sein. Die Beteiligten haben dann die Wahl, auch den Kaufpreis notariell zu beglaubigen zu lassen und die Notargebühren hierfür zu zahlen, oder die Kaufpreisabwicklung über den Patentanwalt oder Rechtsanwalt abzuwickeln. Grundsätzlich sollte entweder der Patentanwalt, oder ein Rechtsanwalt oder Notar in die Abwicklung des Kaufgeschäftes einbezogen sein, um möglichen Anfechtungen des Vertrages zu begegnen. Der Vertrag darf formlos schriftlich geschlossen werden, muß aber bestimmt sein. Das bedeutet, dass die Patentanmeldenummer, Anmeldetag, Titel der Anmeldung und Berechtigter und Käufer genannt werden müssen. Der Berechtigte bzw Verkäufer sollte der unmittelbare Eigentümer sein. Wenn Anmelder und Erfinder identisch sind, ist das rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, dass die Eigentumsfrage rechtlich geklärt ist, und der Eigentümer der Patentanmeldung das Verkaufsgeschäft bewirkt. Das ist ganz wichtig für die Einrede der Nichtigkeit des Kaufgeschäftes. Auch ist zwingend notwendig, daß der Erstkäufer, der die Patentanmeldung vom Erfinder gekauft hat, eine natürliche Person ist, und nicht gewerblich mit Schutzrechten handelt.
Der Kaufvertrag weist die übliche Garantieklausel auf, in welcher der Verkäufer – Erfinder – keine Haftung für die Rechtsbeständigkeit der Patentanmeldung garantiert, da es sich beim Patentanmeldekauf um ein typisches Risikogeschäft handelt (BGH GRUR 1982, 481 Hartmantelkopfbohrer).
Wegen des Risikogeschäftes scheiden auch nachträglich Anfechtungen aus wegen mangelnder Brauchbarkeit oder Einwendungen rechtlicher Abhängigkeit zu dem NESTLE- und EPA-Patent, wie im vorliegenden Fall (Benkard/Ullmann zu §15 PatG Rz 21ff).
Auch kommt es regelmäßig nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn die Patentanmeldung nicht später zum Patent erteilt oder widerrufen wird, wie zB bei Einspruch (§59 PatG) oder Nichtigkeit (§81 PatG), wenn ein vorzeitiger Totalschaden, nach Gewinnrealisierung abgestrebt ist.
Sollte ein übereifriger Staatsdiener, ein leider ganz unwahrscheinlicher Umstand, sich für den Inhalt der Steuerpatente interessieren, haben bereitstehende, unabhängige Zeugen aus dem In- und Ausland den hohen erfinderischen Aufwand, den der Geschäftsmann über Jahre hinweg betrieben hatte, bestätigt, so wie in den staatsanwaltschaftlichen Akten dokumentiert.
Das Laborbuch mit festgeschriebener Seitennummerierung für Datumseinträge, und den kopierten Patentdaten weist unzweideutig dem registrierten Erfinder die eigenschöpferischen Erfinderrechte zu. Ein gesichertes, elektronisches Labor- Erfinderbuch kann auch verwendet werden. Ein virtueller email-Verkehr mit Kaffeehändlern, oder sonstigen Spezialisten, in dem rege Erfindertätigkeit dokumentiert ist, tut sein übriges.
Expertengutachten mit Erörterung der geopolitischen Lage zur Anwendung als patentierte, wirtschaftsrechtlich ausschließende Schlüsseltechnologie bilden eine solide Grundlage für das Steuerpatent.
7.) Kritik an dem Steuersparplan
Nach der – unbeachteten – Auffassung des Autors handelt es sich bei dem Adacker-Bruckmann-Steuerpatent-Sparplan© nicht um einen Steuersparplan, sondern um ein mieses Verfahren zum Weißwaschen von Vermögenswerten. Großunternehmen wie GOOGLE, BAYER, MONSANTO und sonstige dubiose Gestalten haben Patent- und Rechtsabteilungen. Die sind mit hoher kreativer Intelligenz ausgestattet und können problemlos die hier beschriebenen Transaktionen hoch effizient durchführen. Diese Unternehmen „erfinden“ Massen von Patenten, mit denen sie Unternehmensumsätze zu steuerlich günstigsten Konditionen verschieben. Das hier offenbarte neuartige Verfahren zum Anfertigen von Raubkopien von Patenten war jedoch in der Vergangenheit die Domäne der Juristen, die sich beim Fälschen von Examensarbeiten und Doktorarbeiten auf ihre zukünftige Arbeit als Rechtsanwalt, Richter oder Staatsanwalt ergebnisorientiert vorbereitet haben. Diese sportliche Disziplin, die zu großem volkswirtschaftlichen Schaden führt, findet sich mittlerweile auch in anderen Bereichen wie Politik, Wirtschaft, und Medizin. Der volkswirtschaftliche Schaden durch Umsatz-Steuervermeidung auf Grund von Plagiaten / Fälschungen bemisst sich in mehrstelligen EURO-Milliarden pro Jahr in der EU, während die Zahl der Verursacher immer mehr abnimmt, bzw sich auf Spezialisten aus Wirtschaft und Juristerei konzentriert. Nur durch die Offenlegung aller Rattenlinien lässt sich diese sportliche Disziplin kanalisieren. Die Urheber, wie im vorliegenden Fall, müssen benannt werden. Ein Eindämmen ist auf Grund personeller Defizite leider nicht einmal andenkbar. Selbst wenn Staatsanwaltschaft & Finanzbehörden den Verdacht auf Steuerbetrug aus Patentplagiaten haben, ist die Beweislage nahezu unmöglich, da es tatsächlich immer wieder Patentanmeldungen und Erfindungen mit identischem Inhalt gibt, die zu unterschiedlichen Zeiten entstanden sind.
8.) Zusammenfassung des Adacker-Bruckmann-Steuer-Sparplanes©
(1) Errichtung eines Businessplanes mit Zielvorgaben für das zu transferierende Vermögen und Inhaltsbeschreibung der zu beschaffenden Patentanmeldung;
(2) Kopie einer für den Businessplan brauchbaren Erfindung aus einem Patent oder Patentanmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt , US-Amerikanischen Patentamt (USTPO), oder Europäischen Patentamt (EPA);
(3) Übertragung der naturwissenschaftlichen Kerndaten aus dem Businessplan in ein Laborbuch; in dem Laborbuch finden sich wirre Zahlenfolgen, Formeln, und pseudo-naturwissenschaftliche Erhebungen im Zusammenhang mit der Erfindung;
(4) Kopie weiterer Patente oder Patentanmeldung mit ähnlichem naturwissenschaftlichem Hintergrund als so genannter Stand der Technik, der dem Patentanwalt zusammen mit dem Laborbuch überreicht wird zwecks Errichtung der Steuer-Patentanmeldung;
(5) Benennung des Erfinders /Anmelders gegenüber dem Patentanwalt;
(6) Patentanwalt errichtet Steuer-Patentanmeldung mit kopierten Daten, meldet beim Deutschen Patent und Markenamt an; Erfinder / Anmelder erhält einen amtlichen Beleg über seine Steuer-Patentanmeldung.
(7) Erfinder /Anmelder verkauft mit Kaufvertrag die Steuer-Patentanmeldung auf Grund einer Zeitungsanzeige / eBay/ Internet an Person-1 über einen Patentanwalt / Rechtsanwalt / Notar; mit Registrierung am Patentamt.
(8) Person-1 hält die Steuer-Patentanmeldung für mindestens 1 Jahr;
(9) Nach 1 Jahr verkauft Person-1 die Steuer-Patentanmeldung an Person-2 mit Kaufvertrag, die Vermögen transferieren will unter Einschaltung von Patentanwalt / Rechtsanwalt / oder Notar. Geld wird mit dem Verkauf (umsatz)-steuerfrei transferiert. Den Patentverkauf und Übertrag registriert der Patentanwalt am Patentamt (ohne Angaben des Kaufpreises).