Matthias Helmut Graw: Überraschung!
Mit copy-paste aus einer fremden Diplom-Arbeit zur Habilitation und gerichtlichen Experten für Personenidentifizierung
(FZ-April 2023) Der hier abgebildete Artikel ist ein Tatsachenbericht.
Professor Matthias Helmut Graw steht wegen Verdacht des geistigen Diebstahl (plagiat) seines wissenschaftlichen Geistesgut im öffentlichen Rampenlicht. Es besteht der Verdacht, daß sich Herr Professor GRAW das Geistesgut aus einer fremden Diplom-Arbeit unrechtmäßig angeeignet habe, mit dem er dann angeblich den Zugang zu seiner Habilitation als Facharzt für Rechtsmedizin an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen (1997) erhielt. Pikanter weise hat Herr Professor Graw auch gleich die Fehler aus der Diplom-Arbeit durch copy-paste in sein Habilitations-Werk übernommen. Wenn schon plagiieren, dann ganz korrekt! Verletzungen des Urheberrechts Dritter und der mutmaßliche Diebstahl von geistigem Eigentum könnten hiervon berührt sein, sofern sich die Echtheit der zu Grunde liegenden Werke bestätigt. Herr Professor Graw behauptete auf erste Befragungen, daß er sich ganz zu Recht das fremde Geistesgut für seine Habilitation angeeignet habe, ohne dies kenntlich zu machen. Er sei der Ältere, und habe auf Grund des Senioritätsprinzip das Recht, sich das Geistesgut von jüngeren Personen anzueignen.
Herr Professor DR Matthias Helmut GRAW ist ein bekannter Facharzt für Rechtsmedizin und seit 2010 Vorstand des Institutes Rechtsmedizin der Ludwig Maximilian Universität München. Er ist bei der Staatsanwaltschaft und Landgericht München ein bekannter forensischer Experte für molekularbiologische Personenidentifizierung.
Professor Dr Matthias Helmut Graw wurde 2022 angeblich falsch angeschuldigt, das Geistesgut seiner Dissertation (1987) in wesentlichen Teilen von nicht genannten Urhebern abgeschrieben zu haben. Auch soll die Hälfte seiner damaligen experimentellen Versuche bis heute nicht durchführbar seien. Er habe nämlich Stoffe ein gesetzt, die naturwissenschaftlich für seine Experimente untauglich seien.
Im Raum steht jetzt (2023) der konkrete Vorwurf, daß Herr Professor GRAW in seinem Werk über die forensische Personenidentifizierung zielorientiert Personendaten aus der Diplom-Arbeit einer Biologie-Studentin verfälscht habe, um deren urheberrechtlichen Ursprung und die damit erzielten Ergebnisse zu verschleiern.
Mit dieser möglichen Verschleierung über die fragliche Urheberschaft des von ihm bei der Habilitations-Kommission der Eberhard-Karls-Universität Tübingen eingereichten molekularbiologischen Geistesgut hat Herr Professor GRAW seine Habilitation als Privatdozent im Fachbereich Rechtsmedizin zur Personenidentifizierung erlangt. Die Personenidentifizierung ist ein Kernelement der Rechtsmedizin, Strafermittlungsorgane, insbesondere Polizei, Gerichte und Staatsanwaltschaft.
Auf kürzliche Anfragen zur Urheberschaft seines Habilitations-Werkes (1997) könne sich Herr Professor GRAW angeblich nicht mehr konkret erinnern. Er sei aber älter als die beiden fraglichen Urheber, und habe schon auf Grund dieses Senioritätsprinzip das Recht, sich das fremde Geistesgut der „jüngeren“ Urheber anzueignen. Im Übrigen sei es 1997 gängige Praxis gewesen, das Geistesgut von – jüngeren – Diplomanden in den eigenen Werken abzubilden, ohne auf den Ursprung des „eingegangenen“ Geistesgut einzugehen, so Herr Professor Graw und die Ombudsstelle des Fachbereich Medizin der Eberhard-Karls-Universität Tübingen in einer ersten kurzen Stellungnahme zu den Vorwürfen. Wir werden auf diese persönliche Rechtfertigungen über den Diebstahl von geistigem Eigentum später noch eingehen, die nicht die 1997 bestehende offizielle Rechtslage abbilden.
Auch handele es sich angeblich um gemeinschaftlich erschaffenes Geistesgut von Herrn Professor Graw zusammen mit den beiden „jüngeren“ Urhebern an der Universität Tübingen. Diese Urheber habe Herr Professor Graw gegenüber der Habilitations-Kommission „vergessen“, als Urheber seines Geistesgutes entsprechend zu benennen. Im Übrigen habe er ganz allein das Verwertungsrecht an den Urheberrechten in seinem Habilitations-Werk erworben, so die überraschende persönliche Rechtfertigung über einen möglichen Diebstahl von geistigem Eigentum. Dazu gehöre auch die korrekte Kopie der vorhandenen Fehler aus der Diplom-Arbeit der Biologie-Studentin Frau Nina K.
In diesen erneuten Focus des öffentlichen Interesses kam Herr Professor Dr GRAW dadurch, daß Plagiats-Experten aus VRONIPLAG® und Priv.-Doz. Dr Stefan Weber aus Salzburg/Österreich im September 2022 erste konkrete Anhaltspunkte dafür fanden, daß in sein Habilitations-Werk umfangreiches fremdes Geistesgut eingegangen sein müsse. Schon allein das Auffinden seines Habilitations-Werkes gestaltete sich zu einem atemberaubenden Suchlauf, der durch externe Hinweisgeber erleichtert wurde. Das Habilitations-Werk sei in keiner Bibliothek in der BRD auffindbar, weltweit nur im Naturhistorischen Museum zu Basel/ Schweiz, wie von Hinweisgebern zu erfahren war. Dort hatte Herr Prof Dr GRAW das Werk als sein höchstpersönliches Geistesgut der Öffentlichkeit offenbart und angeboten. Verständlich, dass diese ungewöhnliche Auslagerung eines hoch wissenschaftlichen Geistesgut in ein verstaubtes Naturhistorisches Museum in der Schweiz die Aufmerksamkeit von Forensikern erweckte.
Intensive forensische Suche der Plagiatsexperten und „Hinweisgebern“ auf Bundesebene nach möglichen Urhebern seines Habilitations-Werkes offenbarten dann das in einer Bibliothek handwerklich abgelegte Geistesgut einer Studentin aus dem Fachbereich Biologie, und in einer anderen Bibliothek das eines Studenten aus dem Fachbereich Zahnmedizin. Aus deren Diplomarbeit und Dissertation hatte sich Herr Professor GRAW mutmaßlich ganz zwanglos und klamm-heimlich für die eigennützigen Zwecke bedient, ohne Zustimmung der wahren Rechtsinhaber!
Auffällig sei gewesen, daß die Rückführbarkeit seiner Ergebnisse in seinem Habilitations-Werk fehlte, die er als sein eigenschöpferisches Geistesgut offenbarte. Herr Professor Graw hatte das Geistesgut dieser Urheber als sein eigenes gegenüber der Habilitations-Kommission im Fachbereich Medizin ausgegeben. Da sein eigenes Habilitations-Werk nur im Naturhistorischen Museum in Basel zugängig war, die Diplom-Arbeit-Biologie in einem geografischen (!) Institut abgelegt war und jetzt nicht mehr ausleihbar ist, und die Dissertation-Zahnmedizin fachfremd abgelegt war, konnten die Werke nicht digital zusammen geführt werden.
Diese Konstellationen sind ideale Voraussetzungen für die vorliegende, zusammengestellte copy-paste-Habilitation, bei der ein angehender Gerichtsgutachter und Vorstand des Institutes für Rechtsmedizin LMU / Bayern sein kreatives Organisationstalent unter Beweis stellen durfte.
Weite Teile der fremden Zahnmedizin-Dissertation hat Herr Professor Graw – mutmaßlich – aus Gründen der Einfachheit mittels copy-paste in sein Habilitations-Werk übernommen und gleich als seine „eigenen Daten“ bezeichnet. Damit sparte er den zeitaufwendigen Daten-Umbau zum Nachweis eigenschöpferischer Aktivitäten. In der vordigitalen Zeit der Karteikarten-Ablage war nahezu auszuschließen, daß irgend eine Person auf die Idee kam, in einem – verstaubten – Naturhistorischen Museum sein Habilitations-Werk zu suchen, und mit der Zahnmedizin-Dissertation in Tübingen zu vergleichen, zumal der körperliche Standort seines Habilitations-Werkes nirgendwo dokumentiert war.
Andere Teile, insbesondere – mutmaßlich – aus der Diplom-Arbeit der Biologie-Studentin Nina K., hat Herr Professor Graw intelligent-raffiniert durch geschickte Datenmanipulation verschleiert.
Kreativ-intelligent hat der Gerichtsgutachter Herr Professor GRAW die Daten zur Personenidentifizierung, die die Rückführbarkeit „seiner“ kreativen Datenerschaffung in die Biologie-Diplom-Arbeit offenbart hätten, mit hoher kriminaltechnischer Energie verschlüsselt. Damit waren diese Daten ganz unscheinbar als sein eigenschöpferisches Geistesgut für die Habilitations-Kommission abgebildet.
Das gelang dem brillant-hochbegabten Verschlüsselungs-Experten Professor Graw dadurch, daß er diejenigen Personendaten verschleierte, die zwingend für die Zuordnung der untersuchten Körperteile zu denjenigen Rechtsgut aus der Diplom-Arbeit angegeben werden müssten.
Mit dieser „Verschlüsselungstechnik“ erweckte er bei der Habilitations-Kommission und dem gutmütig denkenden Leser den Eindruck, daß der ehrliche Herr Professor Graw eigenschöpferisches Geistesgut erschaffen habe. Geht man davon aus, daß die Tarnung und Verschlüsselung des mutmaßlichen, geistigen Diebesgut eine eigenschöpferische Leistung darstellt, so hat Herr Professor Graw tatsächlich ein geniales Werk geschaffen, wie seine rechtsmedizinischen Kollegen und die wohlwollenden Pressemedien ihm attestieren.
Weitere Teile seines Habilitations-Werkes hat Herr Professor Graw aus bekanntem Geistesgut kopiert, und schlicht als sein eigenes Geistesgut dargestellt, wie aus dem Geistesgut von Gordon (vgl weiter unten) und vieler anderer.
Um seinen „Überzeugungs-Handlungen“ effektiven Nachdruck zu verleihen, wandte er eine besondere Taktik an, die seine rechtsmedizinischen Fähigkeiten in brillant-genialer Weise abbilden. Der Plagiatsexperte Priv.-Doz. Dr Stefan Weber aus Salzburg hat seine Taktik intensiv untersucht und gutachterlich dokumentiert – als Verschlußsache!
Hierzu behauptet Herr Professor Graw in seinem Habilitations-Werk ganz ehrlich wahrnehmbar, daß niemand vor ihm Vermessungen oder molekularbiologische Untersuchungen an Schädelknochen zum Zweck der Personenidentifizierung durchgeführt habe. Er wußte jedoch, daß diese Tatsachenbehauptung falsch ist. Die Diplomandin Nina K. und die Forscher um FISHER hatten genau dieses Thema mit den gleichen molekularbiologischen Methoden ausführlich bearbeitet, die Herr Professor Graw dann – mutmaßlich – ganz fleissig plagiiert und verschleiert hat.
Wenn der Facharzt für Rechtsmedizin Dr Matthias Helmut Graw diese Tatsache in seinem Habilitations-Werk behauptet, dann glaubt man das, weil Herr Dr Graw die uneingeschränkte Ehrlichkeit im Justizwesen repräsentiert. Wer sollte ehrlicher sein als der Facharzt für Rechtsmedizin Professor Graw?? Weder Polizei, Staatsanwaltschaft noch Richtern würde man diese bedenkenleere Unvoreingenommenheit ehrlicherweise unterstellen.
Von der Studentin Frau Nina K. aus dem Fachbereich Biologie, die an der gleichen Universität studierte (1996), an der Herr Dr Graw als Assistent auf einer BAT-2-A-Stelle angestellt war, hatte er ganz Kenntnis, daß diese sich redlich bemühte, genau die methodische Arbeitsvorschrift von FISHER für die PCR-DNA-Analyse aus Schädelknochen in ihrer Diplom-Arbeit umzusetzen.
Eine andere Methode, die Herr Professor Graw zum Zweck der „Überzeugung“ der Habilitations-Kommission über sein – vorgeblich – eigenschöpferisches Geistesgut angewandt hatte, bestand darin, das bekannte Geistesgut von anderen Urhebern als wissenschaftlich nicht zielführend zu deklarieren. Dieses Verfahren ist aus dem Justizwesen hinlänglich bekannt, wo ehrliche Ermittlungsbeamte und Staatsanwälte störende Hinweise und Anhaltspunkte von vornherein gleich aussondern.
Wer würde sich schon die Mühe machen, das Geistesgut dieser angeblich nicht erfolgreichen Urheber einer neutralen Nachprüfung zu unterziehen, wenn das der ehrliche Facharzt für Rechtsmedizin und Gerichtsgutachter Herr Dr Graw schon bewirkt hatte??
Eine genaue, neutral-forensische Überprüfung des gesamten von Herrn Professor Graw ehrlich ausgeschlossenen Geistesgut offenbart dann ganz überraschend die brillant-geniale Taktik, mit der Herr Professor Graw die Habilitations-Kommission davon überzeugt hat, nicht weiter das schon bekannte Geistesgut zu beleuchten. (vgl hierzu Meindl, Moeschler, Pittard, u.v.a.). Die von Herrn Professor Dr Graw habilitationswirksam aufgefundenen Erkenntnisse der Vermessung der Augen-Stirn-Region und des Schädelvolumens waren schon 90 Jahre zuvor von anderen Anthropologen urheberrechtlich dokumentiert worden, bevor er anfing, sein Habilitations-Werk von anderen zu plagiieren, d.h. zu stehlen.
Warum Herr Professor Graw nicht gleich „seine Habilitations-Daten“ erfunden hat, anstelle sie mittels eines komplexen Schlüssels aktiv zu verschleiern, der dann doch „geknackt“ werden konnte, bleibt ein Rätsel. Seine forensisch-kreativen Handlungen wären unentdeckt geblieben, wenn Herr Professor Graw einfach „seine“ molekularbiologischen DNA-Daten kreativ gestaltet hätte – alles natürlich im Rahmen des noch „Glaubhaften“ – dann aber die Personenkennzeichnung aus der Diplom-Arbeit von Frau Nina K. rückführbar übernommen hätte. Hier trifft es zu: auch die genialsten Fälscher machen simple Fehler, an denen sie dann scheitern.
Auch der Fälscher der Hitler-Tagebücher, Herr Kujau, hat es zu weit getrieben, als er zu allem Überfluss auch noch auf dem Aussenband seines „Werkes“ den altdeutschen Buchstaben „A“ in der Meinung platzierte, es handele sich um das altdeutsche „F“ für „Führerhauptquartier“. Zuviel des Guten kann manchmal in der Sache schädlich sein, wie auch bei Herrn Professor Graw.
In einem derartigen Fall bleibt dann nur die Flucht nachvorne, und steift und fest behaupten, daß das Fälschen von Personendaten keine Fälschung im rechtlichen Sinne sei, sondern eine verkehrswesentliche Eigenschaft übersichtlicher, rechtsmedizinsicher Darstellungsweise.
Dieses Meisterwerk der Verschleierung, das andere später noch genauer Durchleuchten werden, darf als ein Abbild der besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten des als sachverständiger Gerichtsgutachter hoch angesehenen Professor Dr Matthias Helmuth Graw betrachtet werden.
Wie Herr Professor GRAW den Zugang zu dem fremden Geistesgut der Biologie-Studentin NINA K. und des Zahnmedizin-Studenten MATTHIAS A. erlangte, wird noch ermittelt.
Tatsache ist jedoch, dass das Fotolabor am rechtsmedizinischen Institut der Universität Tübingen, einschließlich des damaligen – bekannten – Fachpersonals eine Schlüsselrolle in der copy-paste-action im Habilitations-Werk von Herrn Professor GRAW spielte.
Das Fotolabor könnte mutmaßlich diejenige Stelle sein, in der alle fachlichen, fotografischen Reproduktionen zusammenliefen und angefertigt wurden. Nicht auszuschließen ist, daß Herr Professor GRAW hier die fraglichen copy-paste-reproduktionen bei der leitenden Person des Fotolabor in Auftrag gab, die namentlich bekannt ist. Professor Graw könnte auch selbstständig die bekannten, umfassenden copy-paste-abbildungen herstellt haben, die in seinem Habilitationswerk und der Diplom-Arbeit von Nina KAUFHOLD identisch abgebildet sind. Den Zugang hierzu hatte er.
Auffällig und erklärungsbedürftig könnte sein, warum alle fraglichen copy-paste-abbildungen in der gleichen Reihenfolge sowohl in der Diplom-Arbeit KAUFHOLD wie auch Habilitations-Werk von Professor GRAW auftreten. Die Urheberin Frau K. behauptete auf Nachfragen, keine Kenntnisse davon zu haben, Herrn Professor Graw in irgend einer Weise mit ihrem handwerklich-eigenschöpferischen Geistesgut versorgt zu haben, das im Habilitations-Werk von Herrn Professor Graw abgebildet ist.
Die Sichtung des Habilitations-Werk von Professor Graw ergibt das Abbild einer Skript-Vorlage für ein wissenschaftlich bedeutendes Werk, das die Arbeiten von Pääbo berühren, dem 2022 der Nobelpreis in Medizin zuerkannt wurde.
Um die Eintönigkeit des copy-paste aufzulockern bzw dem äusseren Bild seines Habilitations-Werkes einen „eigenen Schliff“ zu geben, wurde Herr Professor Graw hoch kreativ, wie wir das aus seinen Gutachten für die Justiz kennen. Professor Graw formte die Zuordnung der molekularbiologisch gewonnenen Personen-Erkennungsdaten aus der Diplom-Arbeit derartig um, daß die lästige Rückführbarkeit auf die Urheberin und Studentin Nina KAUFHOLD für Ungeübte nicht mehr möglich war.
Herr Professor Graw ging möglicherweise davon aus, mit dieser „Umformung“ ein eigenschöpferisches Geistesgut erschaffen zu haben, das ihm durch die ihm freundlich gesinnte Justiz den entsprechenden urheberrechtlichen Schutz gewährt.
Kreative Elemente aus der Rechtsmedizin, Justiz und Medienpresse könnten zu der Rechtfertigung neigen, daß sich Herr Professor Graw rechtskonform mit dem damaligen Bundesdatenschutzgesetz verhalten habe, und die verschlüsselten Daten der Diplomandin Frau K. nochmals verschlüsselte, um auch ganz sicher zu gehen, dem Gesetz genüge getan zu haben. Ein Schelm, der sich da Böses denkt. Die verschlüsselten Daten der Studentin Nina K., an denen sich Herr Professor Graw bedient hatte, waren schon verschlüsselt, die eine Rückführbarkeit auf die ursprünglichen Personen sperrte. Hier hatte die Verschlüsselung von Herrn Professor Graw den einzigen, hier erkennbaren Zweck, den mutmaßlichen Diebstahl von geistigem Eigentum zu verschlüsseln.
Ausweislich der Bestätigung der Universität Tübingen hat die Studentin Nina K. ihre Diplom-Arbeit 1 Jahr früher fertig gestellt, als das Habilitations-Werk von Herrn Graw. Nachgängig bestätigte Herr Professor Graw auch noch schriftlich, daß das Geistesgut der Studentin Nina K. in sein Habilitations-Werk eingegangen sei. Geklärt werden sollte, ob durch die kreative copy-paste-zusammenstellung von fremden Geistesgut die eigenschöpferische Gestaltung eines Habilitations-Werkes wie bei Herrn Professor Dr Matthias Helmut Graw zu Recht erfolgen darf?
Die tatsächlichen Urheber des wissenschaftlichen Geistesgut von Herrn Professor GRAW hatten angeblich bis Anfang 2023 nicht die geringsten Kenntnisse von der – überraschenden – Zweckentfremdung ihres eigenschöpferischen Geistesgut. Das gilt ganz besonders für den molekularbiologischen Teil der Diplom-Arbeit von Frau Nina K. Dieser ist heute, 25 Jahre nach Fertigstellung, Grundlage in jedem molekularbiologischen rechtsmedizinischen Institut, in dem Personenidentitäten überprüft werden.
Insgesamt sollte geprüft werden, ob es sich bei dem Habilitationswerk von Professor GRAW um einen genialen Akt der forensischen Täuschung handelt, und warum er über ein viertel Jahrhundert unentdeckt bleiben konnte.
Die wissenschaftliche Bedeutung der Diplom-Arbeit wird nicht nur durch den unfreiwilligen „Eingang“ in das Habilitations-Werk von Professor GRAW schriftlich bestätigt, sondern auch dadurch, daß sie das Geistesgut des Nobelpreis Medizin 2022, zuerkannt an Pääbo, berührt. Ganz bemerkenswert ist, daß das Habilitations-Werk von Professor GRAW schon 1997 mit dem Nobelpreisträger Pääbo „seine“ eigenschöpferischen, molekularbiologischen Ergebnisse diskutierte, ohne auf die Urheberin N K. hinzuweisen, oder ihr mitzuteilen.
Addendum:
„Aufgeflogen“ ist dieser rechtsmedizinische Skandal, weil eine zuverlässige Mitarbeiterin von Herrn Professor Dr Matthias Helmut Graw, nämlich die Hausärztin Frau Dr med Ursula Maria Fremmer, geboren 11.11.1962, Gartenstrasse 1a, in Wilzhofen / Bayern, eine gefälschte Todesbescheinigung über die 92-jährige Doria ausgestellt hatte. Die Ärztin Dr Fremmer fälschte auch die Todeszeit gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zum Zweck der Vortäuschung eines Mordes. Insgesamt gab es ganz überraschend 3 verschiedene Todeszeiten über den Tod der Doria. Leuchtende Augen bekam die Ärztin Frau Dr Ursula Maria Fremmer, als sie feststellte, daß Doria einen high-tec Herzschrittmacher implantiert hatte, und dazu auch noch feinstes Gold in ihrem Oberkieferzahn verankert war. Auch die begehrten Organe der frisch Verstorbenen schrien förmlich danach „beiseite geschafft“ zu werden. Das alles galt es sicher zu stellen, doch tatsächlich wurde „Beute“ daraus. Wir werden über diese – endemische – Beiseiteschaffung von Eigentumswerten durch die Mitarbeiter des Institut Rechtsmedizin / München in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Landgericht 1 München später noch ausführlich berichten.
Doria war 2020 auf Grund der staatlich verordneten Corona-Sanktionen gezwungen – unfreiwillig – zu sterben. Die Ärztin Dr Ursula Maria Fremmer beschuldigte ganz überraschend den Sohn der Verstorbenen des Mordes an seiner Mutter. Anhaltspunkte für die Mord-Anschuldigungen gab es nur in der Phantasie der Ärztin Fremmer. Im Rahmen der nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Landgericht 1 München gegen den angeblichen Mörder errichtete Herr Professor Graw auf Befehl der Staatsanwältin HOFMANN Landgericht 1 München ein chemisch-toxikologisches Gutachten (AZ: 2020-TOX-08722-A-48), über den angeblichen „Insulin-Mord“ durch den Sohn, hilfsweise Ermordung mit mehr als 960 Giften, und darüber hinaus die – geniale- Ermordung mit konzentrierter Kochsalzlösung. Da auch die Kasse stimmen mußte, fälschte die Ärztin Dr Ursula Maria Fremmer auch noch ihre ärztliche Abrechnung, um sich an Doria zu bereichern. Sie forderte mit Polizeigewalt die Bezahlung ihrer nicht durchgeführten ärztlichen Untersuchungen auf ihr Konto: VR-Bank Werdenfels, IBAN: DE91 7039 0000 0007 8013 94, BIC GEN ODEF1GAP). All diese Anschuldigungen & Betrügereien waren der Ausfluß brillant-rechtstheoretischer Phantastereien, mit dem Ziel, in München einen spektakulären Mord-Prozeß zu veranstalten, und sich auch noch materiell zu bereichern. Pikanter weise fehlte Herrn Professor Graw die gesetzliche Akkreditierung (DIN ISO 17.025) für sein Personal, die gemäß Strafprozeßordnung §91 die chemisch-toxikologischen Untersuchungen zwingend vorschreibt, wie der Bundesgerichtshof bestätigte. Neutrale Ermittlungen stellten dann fest, daß Personen während des staatsanwaltschaftlich angeordneten „Zwangsaufenthaltes“ im Institut Rechtsmedizin / München, der Geschädigten Doria den – begehrten – Goldzahn aus ihrem Kieferknochen herausgebrochen und beiseite geschafft hatten. Auch hatten interessierte Personen die Herzschrittmacher-Elektroden der Geschädigten beiseite geschafft. Darüber hinaus „fehlten“ Organe der Geschädigten, die für Transplantationszwecke von Interesse sind. Die Staatsanwältin HOFMANN Landgericht 1 München hatte die Abschlachtung der Doria angeordnet ohne verschrifteten, rechtfertigenden Anhaltspunkt, und ihre koscher Fleischstücke buchstäblich in alle 4 Himmelsrichtungen verschickt zwecks Bestätigung ihrer Mord-Theorie. Es stellte sich alles als imaginäre Fiktion heraus wie die Suche nach dem heiligen Gral, bei der Doria nicht nur zerstückelt wurde, sondern ihres Persönlichkeitsrechts Artikel 1 GG beraubt wurde. All diese Übergriffe mußte Doria erdulden, nachdem sie als junger Mensch der G.e.s.t.a.p.o.-Haft 1944 (Kreis Auschwitz) entkommen war, und 2016 von der deutschen Sicherheitspolizei / München aus ihrem AOK-Pflegebett unter Einsatz körperlicher Gewalt gewaltsam – ohne Rechtsgrund – verschleppt wurde. Dabei erlitt Doria einen schweren, chemisch nachgewiesenen Herzinfarkt, an dem sie auf Anordnung der Corona-Regierung 2020 versterben mußte.
Diese materiell-rechtlichen Auffälligkeiten, der ärztliche Abrechnungsbetrug unter polizeilicher Aufsicht, der rechtswidrige Umgang mit der Geschädigten Doria unter der Rechtsaufsicht der Staatsanwältin HOFMANN, Landgericht 1 München, insbesondere der Goldraub aus ihrem Kieferknochen und die abstrus-wirre Insulin-Mord-Anschuldigung aus dem Geistesgut eines Dr-Mabuse-Gehirns, gaben Anlaß, das gutachterlich-rechtsmedizinische Geistesgut von Herrn Professor Dr Matthias Helmut Graw genauer zu beleuchten. Ausserhalb dieser – neutralen – Ermittlungen durch unabhängige Sachverständige hat die Staatsanwältin HOFMANN Landgericht 1 München drei Razzien und zahlreiche „Befragungen“ durchgeführt, in denen sie umfangreiches Material über den hier offenbarten, mutmaßlichen Diebstahl von geistigem Eigentum beiseite geschafft hat.
Die Staatsanwaltschaft Landgericht 1 München und Herr Professor Dr Matthias Helmut Graw sind ganz über diesen Fall in Kenntnis. Auf Grund der intensiven Verstrickungen zwischen Justizorganen und Herrn Professor Dr Matthias Helmut Graw hat die Staatsanwältin HOFMANN Landgericht 1 München ein besonderes Interesse an der Aufklärung geäußert. Insbesondere sei Herr Graw das Opfer einer Verleumdungskampagne, der grundtief ehrlich sein hier streitiges Geistesgut erworben habe. Auch Herr Professor Graw hat fristgerecht Strafantrag wegen Verleumdung gestellt. Alle hier vorgetragenen Anschuldigungen gegen ihn seien falsch oder strafrechtlich irrelevant, denn er habe sich ganz zu Recht fremdes Geistesgut angeeignet. Vorab erhielt Herr Prof Dr GRAW eine Berechtigungsanfrage, gewerbliche Abmahnung und Unterlassungserklärung wegen seiner angeschuldigten Urheberrechtsverletzungen über den Gerichtsvollzieher zugestellt, auf die er schwieg.
Literatur-Quellen
AHLBRECHT, M (1997) Geschlechtsdifferenzierung an der Pars petrosa ossis temporalis, Dissertation Eberhard-Karls Universität Tübingen
ANDERSON S, Bankier AT, Barrell BG et al, 1981, Sequence and organization of the human mitochondrial genome, Nature-London, Vol 290, Seite 457-465
Buikstra, J.E. &Ubelaker, D.H. (1994), Standards for Data Collection from Human Skeletal Remains.
Fayetteville: Arkansas Archaeological Survey Research Series, Vol.44, ISBN 1-56349-075-7
FISCHER, Johann Leonard (1760-1833) Professor für Anatomie und Chirurgie Uni Leipzig, hat Knochenabdrucke mit Gips hergestellt.
FISHER DL, Holland MM, Mitchell LG, Sledzik PS et al, 1993, Extraction , evaluation and amplification of DNA from decalcified and undecalcified United States Civil War bone; J Forensic Sci, Vol 38, Seite 60-68
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/8426158/
FORSCHNER, Sonja Katharina (2001) Die Geschlechtsbestimmung an der juvenilen Pars petrosa ossis temporalis im Kontext forensischer Identifikations-Untersuchungen. Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades;
Eberhard-Karls-Universität zu Tübingen, 2001 – 92 Seiten
https://books.google.rs/books/about/Die_Geschlechtsbestimmung_an_der_juvenil.html?id=lGLhNwAACAAJ&redir_esc=y
Gordon D.S. & Blair G.A.S., (1974), Titanium Cranioplasty ; Br Med J. 1974 Jun 1; 2(5917): 478–481.
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1610610/?page=2
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1610610/figure/F2/
Universität Heidelberg- Abformung von menschlichen Knochen
https://www.ub.uni-heidelberg.de/ausstellungen/anatomie2013/exponate/sektion3/III_11.html
Giles E, (1970), Sexing crania by discriminant function analysis, Proc. 8th Int Cong Anthropol Ethnol Sci A, 2: 59-61
GILL P, IVANOV PL, KIMPTON C et al, 1994, Identification of the remains of the Romanov family by DNA analysis, Nat. Genet. Vol 6, Seite 130-135
Google books (2022) Die Geschlechtsdiagnose am Schädel:
https://books.google.rs/books/about/Die_Geschlechtsdiagnose_am_Sch%C3%A4del.html?id=CXAGxQEACAAJ&redir_esc=y
Gordon D.S. & Blair G.A.S., (1974), Titanium Cranioplasty ; Br Med J. 1974 Jun 1; 2(5917): 478–481.
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1610610/?page=2
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1610610/figure/F2/
GRAW, M. 2001. Morphometrische und morphognostische Geschlechtsdiagnostik an der menschlichen Schädel. In: Osteologische Identifikation und Altersschatzung, Oehmichen M, Geserick G (eds). Schmidt-Römhild Lübeck: 103–121.
HAGLUND, WD, (1992) Remains identification by frontal sinus radiographs, J Forensic Sci., 37(5):1207.
HAGLUND WD, Fligner CL. (1993) Confirmation of human identification using computerized tomography (CT).
J Forensic Sci. 38(3):708-712.
Harrison GA, Weiner JS, Tanner JM, and Barnicot MA, (1977), Human Biology, 2nd edition, Oxford University Press.
HIS, Wilhelm (1831-1904) Professor Anatomie, Embryologie, hat Abdruck von Organen und Knochen mit Wachs und Gips hergestellt
HOLLAND MM, Fisher DL, Mitchell LG, Rodriguez WC, 1993, Mitochondrial DNA, sequence analysis of human skeletal remains: identification of remains from the Vietnam war, J Forensic Sci, Vol 38, Seite 542-553
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/8515208/
HUTCHINSON, C III., Newbold J, Potter S, Edgell M, 1974, Maternal Inheritance of Mammalian Mitochondrial DNA, Nature (London), Vol 251, Seite 536-538.
Info7.co: Matthias Helmut Graw: Habilitation
https://www.info7.co/matthias-helmut-graw-habilitationswerk/
Israel H, (1973), Age factor and the pattern of change in craniofacial structures, Am J Phys Anthropol;39(1): 111-128.
https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajpa.1330390112
Israel H, (1977) The dichotomous pattern of craniofacial expansion during aging, American Journal of Biological Anthropology, 47(1), Seite 47-51
https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1002/ajpa.1330470110
INGERSLEV C.H. & Solow B., 1975, Sex differences in craniofacial morphology, Acta Odontol Scan Vol 33, Seite 85-94
https://www.tandfonline.com/doi/abs/10.3109/00016357509026347?journalCode=iode20
KAUFHOLD, N (1996) Geschlechtsdifferenzierung am menschlichen Skelett mit Hilfe molekulargenetischer Methoden, Diplomarbeit, Eberhard-Karls Universität Tübingen.
LUTZ S, Weisser HJ, Heizmann J, Pollak S, 1996, mtDND as a tool for identification of human remains. Int. J Legal Med, Vol 109, Seite 205-209
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/9007636/
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/10978607/
MORGAGNI Battista (1765) De Sedibus et causis morborum per anatomen indagatis (lat., 2. Edition)
-über die Stelle und Ursache von Krankheiten an Hand anatomischer Anhaltspunkte-
Morgagni: Pathologe, beschreibt als erster Wissenschaftler die hyperostosis frontalis bei Frauen, auf Grund von mehr als 650 Befundungen an verstorbenen Personen.
NOREN, A, Lynnerup N, Czernatzki A, Graw M (2005), Lateral Angle: A Method for Sexing Using the Petous Bone; Am J Phys Anthropol Vol 128: Seite 318-323.
Correspondence to: Niels Lynnerup, Laboratory of Biological Anthropology, Panum Institute, Blegdamsvej 3, DK-2200 Copenhagen N, Denmark. E-mail: n.lynnerup@antrolab.ku.dk
https://www.academia.edu/34129200/Lateral_angle_A_method_for_sexing_using_the_petrous_bone
PÄÄBÖ S, Gifford J, Wilson A, 1988, Mitochondrial Sequences from a 7.000-year old brain, Nucleic Acids Research, Vol 16, Seite 9775-9787
Quatrehomme G, Fronty P,Sapanet M,Grévin G, Bailet P, Ollier A (1996) Identification by frontal sinus pattern in forensic anthropology, Forensic Sci Int 83(2):147-153.
doi: 10.1016/s0379-0738(96)02033-6.
REICHS, KJ (1993) Quantified comparison of frontal sinus patterns by means of computed tomography, Forensic Sci Int, 61(2-3):141-68
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/8307523/
SICHER, H., and E. L. DuBrul 1975 Oral Anatomy. Sixth ed. C. V. Mosby, Saint Louis.
(enlargement of sinus frontalis with increasing age).
St. Hoyme, L.E. & Iscan, M.Y. (1989). Determination of sex and race: accuracy and assumptions, In
Reconstruction of Life from the Skeleton, , M.Y. Iscan &K.A.R.Kennedy, eds, Alan R. Liss, New York, pp. 53–93.
WALKER, P. L. (1995). Problems of preservation and sexism in sexing: some lessons from historical collections for paleodemographers. In: Saunders S.R. and Herring, eds, Grave Reflections, Portraying the Past Through Cementery Studies. Toronto: Canadian Scholar`s Press, Seite 31-40.
Wöstmann Bernd &. Powers, J M. Präzisionsabformungen: Ein Leitfaden für Theorie und Praxis.