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„Gesundheitliche Bedenken“ gegen das Tragen von Mund-Nase-Schutz bei Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung

Wegen immer wieder kehrender Infektionskrankheiten (zB Corona 2019) und widersprüchlicher Anordnungen deutscher staatlicher Sicherheitsorgane, basierend auf widersprüchlichen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen, besteht in der deutschen Bevölkerung große  Verunsicherung über die tatsächlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Tragen von Mund-Nase-Schutz (MNS).

Wir erläutern hier für den Hausarzt an Hand gültiger bundesgesetzlicher Vorgaben (Stand Oktober 2020) die medizinischen Anhaltspunkte für „gesundheitliche Bedenken gegen das Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken“ für Personen ab 15 Jahre, die unabhängig sind von politischen Erwägungen.

Das korrekt ausgefüllte ärztliche Attest ist wichtig für Personen, die MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können. Jeder (Amts)-Arzt darf das Attest nach gewissenhafter Anamnese ausstellen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich immer an Ihren gesetzlichen Betriebsarzt (ASIG §3).

Für Kinder können die gleichen Ausschlußgründe wirksam sein, sollten jedoch vom Facharzt für Kinderheilkunde zusammen mit dem Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit geprüft werden. Unabhängig davon muß die Betriebsstätte der Kinder (Schule / Kindergarten) einen gesetzlichen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufweisen (ASIG §§3,6), die die Gefährdungsbeurteilung zum Tragen von MNS errichtet haben (ArbSchG §§4ff). Kinder/ Studenten haben, genau wie Arbeitnehmer, einen gesetzlichen Anspruch auf eine Untersuchung durch den gesetzlichen Betriebsarzt, bevor sie den verordneten MNS in ihren Betriebsstätten (zB Kindergarten)  tragen.

 

Rechtliche Hinweise für Attest-Inhaber

Bedauerlicherweise gibt es in der Bevölkerung und der Ärzteschaft nicht nur über den MNS große Unklarheit, sondern auch über die rechtlichen Auswirkungen eines ärztlichen Attestes über „gesundheitliche Bedenken gegen das Tragen des MNS“. 

Ein (amts)-ärztliches Attest gestattet dem Inhaber nicht automatisch den körperlichen Zugang zu allen Bereichen des öffentlichen Raumes, die auf hoheitliche Anordnung nur mit gesetzlichem MNS betreten werden dürfen. Es besagt nur, daß der Inhaber aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen soll. Die Einforderung von Aufenthalts- und Begehungsrechten ohne MNS könnte sich jedoch im öffentlichen Raum als schwierig gestalten. In der Regel akzeptieren die Vertreter der öffentlichen Ordnung ein ärztliches Privat-Attest, insbesondere das eines Amtsarztes, zumal das amtsärztliche Attest eine hoheitliche Urkunde verkörpert. Bei Widerstand der Staatsgewalt gegen die staatlichen Gesundheitsgesetze der Bevölkerung (d.h. Exekutive gegen Legislative) kann deren Einforderung jedoch über den Tod des Rechtsinhabers hinaus gehen, wie die zahllosen Corona-Toten der Pandemie 2020 offenbart hatten.

Bei Personen, die sich einer Eignungsuntersuchung bei der Einstellung unterziehen müssen, zB öffentlicher Dienst, Beamte, Polizei, Feuerwehr, Militär, Zoll, Strafvollzug etc können derartige gesundheitliche Bedenken zur Dienstuntauglichkeit führen, da sie Aufgaben mit MNS nicht ausführen können.  Der Gang zu den Verwaltungsgerichten bzw Arbeitsgerichten zur Einforderung des MNS-befreiten Arbeitsplatzes könnte sich bis zum normalen Berentungsalter hinziehen, und sollte wohl überlegt sein.

Für versicherte Arbeitnehmer kann das Attest zum Verlust ihres Arbeitsplatzes führen, wenn die Gefährdungsanalyse (ArbSchG §4ff) am Arbeitsplatz den MNS vorschreibt, und der Arbeitgeber keine alternativen Schutzmaßnahmen  anbieten kann.

Auf öffentlichen Plätzen haben die Truppen des Innenministerium, d.h. Polizei und Zoll,  uneingeschränkte, autonome Rechte, die sie für ihre Auftraggeber, unabhängig von Polizeigesetzen, durchsetzen.

Das hat zur Folge, daß Zoll und Polizei jeder Person – ohne den polizeilich verordneten MNS – den Zugang zu öffentlichen Plätzen, Räumen, Einrichtungen sperren können, auch wenn es keine Rechtsgrundlage gibt. Ob der Platzverweis auch für Attestinhaber ohne MNS gilt, hängt von der Stimmungslage der Truppenführer ab. Ihren Anweisungen ist jedoch widerstandsleer Folge zu leisten.

Bedauerlicherweise hat diese Radikalität im gesetzlichen Gesundheitsschutz auch zur Folge, daß gesetzlich hilfsbedürftige Personen gerade durch diese staatlichen gesundheitlichen Sperrmaßnahmen sterben, weil der Zugang zu gesetzlichen Pflegepersonen gesperrt ist, oder sie sich nicht mehr zur Nahrungsbeschaffung im – gesperrten – öffentlichen Raum  bewegen dürfen. Die Todeszahlen sind aus der CORONA-Pandemie 2020 überzeugend. Auch hier gilt :

„Allein die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Parlamentspräsident Dr Schäuble, 2020).

 

Medizinisch-Wissenschaftliche Experten zu MNS und 2020-Virus-Pandemie

Extrem vorsichtig sind so genannte Expertenmeinungen zu bewerten, die sich zum MNS für Versicherte in der gesetzlichen Virus-Pandemie nach 2018 äußern. Hierzu zählen die in den Medien präsenten „Experten“ der Regierung und deren Opposition. Diese werden hier nicht berücksichtigt, zumal die medizinisch-wissenschaftlichen Ergebnisse zum MNS klar und nachvollziehbar bis 2018 dokumentiert sind.

Das Robert-Koch-Institut hat neben anderen namenhaften medizinischen Einrichtungen die Bundesregierung mit Wirkung von Mai 2018 dahingehend beraten, daß im Fall der gesetzlichen Virus-Pandemie ausnahmslos der MNS-FFP2 als einzige Schutzmaßnahme zulässig sei (c.1). Der damalige RKI-Präsident hatte das auch für die Ärzteschaft begründet. Wenn die gleichen, von der Staatsregierung bezahlten Stellen, jetzt ganz überraschend –  MNS-Baumwollappen als wirksame Schutzmaßnahme gegen Viren propagieren, an Stelle des MNS-FFP2, sollte das zu denken geben. Wir geben hier nur – gültige – wissenschaftliche Erkenntnisse über den MNS an, auf die sich die gesetzliche Sozialversicherung vor 2018 für ihre Versicherten bezogen hat.

Nur als Ergänzung zu den RKI-Richtlinien und Anordnungen der Truppen des Innenministerium über MNS-Bauwollappen:

keine Person, die halbwegs klar bei Verstand ist, würde sich mit dem angeordneten MNS-Baumwollappen in ein Gebiet mit EBOLA-Viren oder MARBURG-Viren auch nur annäherungsweise begeben, es sei denn sie wolle Selbstmord begehen.

 

Nur dicht sitzender MNS ist wirksam in der Virus-Pandemie

Das Tragen eines MNS ist gesetzlich so zu verstehen (PSA-BV §3), daß die Ein- und Ausatemluft durch die Filter der Maske strömen. Nur durch eine dicht-sitzenden MNS schützt sich der Maskenträger vor Infektionen und schützt die anderen Menschen vor vermeintlichen eigenen Infektionen.

Mit der „Dichtsitzung“ des MNS erhöht sich automatisch der Atemwiderstand, wie jeder Maskenträger bei korrekt sitzender Maske sofort spürt.

Gesetzlich korrekt bzw dicht sitzende OP-Masken, 3-lagige bis 5-lagige von der Regierung empfohlene Baumwollappen für Rentner und die Bevölkerung führen innerhalb von 5 min – 15 min zur Atemnot, die den Maskenträger dazu veranlaßt, „para-zu-atmen“. Das bedeutet, der Maskenträger lockert den Sitz des MNS und atmet vorbei an der Filterwirkung der Maske.

Anders sieht es aus bei Trägern der exekutiven rechtsstaatlichen Ordnung (zB Militär, Polizei, Feuerwehr, Ordnungskräfte). Das sind Personen, die der rigorosen gesetzlichen Eignungsprüfung durch einen ermächtigten Arzt unterzogen wurden. In der Regel tragen diese Personen dicht sitzende MNS auch nur für für 30 min, um dann wieder, ausserhalb der Medienkontrolle, den Maskensitz zu lockern.

Dieser selektionierte Personenkreis muß gesundheitlich in der Lage sein, für mindestens 30  min einen MNS dicht sitzend zu tragen  mit schwerer Schutz- bzw Kampfausrüstung (bis 30 kg) – und sich bewegen bzw körperlich arbeiten. In der Regel handelt es sich hier um junge, körperlich rüstige Persönlichkeiten, und nicht einen Rollator schiebenden Rentner oder Patienten, der nur seinen eigenen, multimorbiden  Körper schleppen muß.

Jeder MNS-Träger kann selbst beurteilen, wie lange er den dicht sitzenden MNS tragen kann, bevor die Atemnot eintritt. In der Regel sind das maximal bis ca 30 min. Unter körperlicher Arbeit, z.B. Treppensteigen, Grundpflege in der orthopädischen – oder Neuro-Rehabilitation von partiell immobilisierten Patienten verkürzt sich die korrekt dicht sitzende Tragdauer des MNS auf wenige Minuten, bis der MNS-Träger – der partiellen Asphyxie nahe – nach Frischluft „schnappt“. MNS-tragende Politiker bevorzugen – öffentlichkeitswirksam – lieber den Fahrstuhl, an Stelle des körperlich belastenden Treppensteigens, da auf Grund ihrer MNS bedingten Sauerstoff-Kohlendioxyd-Dysbalance die geistige Konzentration eher auf die „Luft-Schnappatmung“ ausgerichtet ist, als auf politisch korrekten Satzbau.

 

Verunfallungsgefahr unter MNS

Die MNS-Tragezeit ist individuell verschieden, die der Betriebsarzt bzw Sachkundige nur beurteilen darf (ASIG §3, PSA-BV §3).

Je länger die Tragedauer des gesetzlich korrekt fest-sitzende MNS unter körperlicher Belastung anhält, um so größer ist die Verunfallungsgefahr.

MNS verursachte Verunfallungen sind nicht im Interesse der gesetzlichen Unfall-, und Krankenversicherung bzw des Gesundheitsministeriums. Rechtlich fragwürdig sind  deshalb gesetzlich nachrangige Verordnungen von Verwaltungsbehörden zum unkontrollierten, strafbewehrten Maskenzwang für jede Person. Der öffentliche Raum ist nur eingeschränkt der Geltungsbereich der sozialen Gesundheits- und Schutzgesetze, so daß hier durch die länderspezifischen Polizeigesetze diverse Betretungsverbote oder Maskenzwang für die Bevölkerung ausgesprochen werden kann. Diese Rechtseingriffe werden hier nicht erörtert.

Für Versicherte der BGW (medizinischer Bereich) kann im Rahmen der gesetzlichen Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze oder wegen bundesgesetzlicher Auflagen der Zwang zum Tragen von MNS während der Arbeit vorliegen. Die Einweisung durch eine sachkundige Person zum Anlegen des gesetzlich zugelassenen MNS ist notwendig (PSA-BV §3).

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe berät seit 1995 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, zB in der Virus Pandemie-Beratung (BiostoffV §19).  Das Bundesarbeitsministerium setzt, zusammen mit dem Bundesgesundheitsministerium, in der TRBA 250 die Schutzmaßnahmen bei luftübertragenen Infektionserregern (Viren, Bakterien)  fest, und welcher MNS gesetzlich zulässig ist

Die TRBA 250 (vgl c.1.) setzt fest, daß bei staatlich verordneter Virus-Pandemie die Versicherten eine zertifizierte FFP2 Maske tragen müssen.

Die von der Staatsregierung verordnete Verwendung von selbst hergestellten Baumwollappen als MNS für die angeblich zu schützende Bevölkerung während gesetzlicher Pandemie-Zeiten widerspricht der gültigen EU-Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung“ (Artikel 2, Artikel 5, Artikel 15, rechtsverbindlich ab  21.04.2018).

Unter diesem EU-Recht, das auch in der BRD wirksam ist, ist die Verhängung von Bußgeldern für das Nicht-Tragen von MNS aus Baumwollappen durch die Staatsverwaltung bis zu 250 EURO (8/2020) überraschend, zumal die Regierung auch 10 Monate nach Beginn der so genannten CORONA-Pandemie noch immer keinen zugelassenen MNS-FFP2 für die Bevölkerung flächendeckend bereitstellt.

Die sogenannten Community-Masken, zB 3-lagige bis 5-lagige Baumwollmasken oder OP-Masken hat die deutsche Unfallversicherung nicht für den gesetzlichen Pandemie-Fall zugelassen, da sie nicht als so genannte „persönliche Schutzausrüstung“ zertifiziert sind. „Baumwollappen“, OP-Masekn schützen nicht wirksam gegen Viren, und die Verbreitung von Viren wird nicht wirksam gesperrt (vgl. a.1.,  h). Darüber hinaus sind „Baumwollappen“ im gesetzlichen Pandemiefall als biologischer Sondermüll nach dem Infektionsschutzgesetz zu entsorgen (vgl a.1.).

Die Kriterien / Indikationen im gesetzlichen Pandemie-Fall könnten auch für das Tragen bei Personen angewandt werden, denen der Zugang zur gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) gesperrt ist.

Die üblichen OP-Masken oder Baumwolllappen sind unzulässig (TRBA 250). Sie können bei akuter körperlicher Belastung des Trägers den Sauerstoffpartialdruck im Lungen-Alveolar-Bereich erniedrigen, und den Kohlendioxydgehalt (CO2) wegen unzureichender Ausatmung erhöhen. Das kann schon beim Treppensteigen eintreten.

Der Rest-CO2-Gehalt des Alveolar-Bereiches der Lunge erhöht sich durch die CO2-Rückatmung. Das rückgeatmete Lungen-CO2 bewirkt eine Verschlechterung der Sauerstoffabgabe im Gewebe (Rechtsverschiebung der Sauerstoffbindungskurve).

Dadurch  kann sich der frei verfügbare Teil des Gesamtsauerstoff-Gehaltes des Blutes vermindern (vgl g), der für den Energiestoffwechsel zur Verfügung steht. Dieser Mangel macht sich besonders bemerkbar bei geistiger oder körperlicher Arbeit.

Physiologische Folge dieser Sauerstoff-CO2-Austausch-Störung kann sein, daß es bei akuter geistiger und körperlicher Belastung unmittelbar dort zur Leistungsabnahme kommt, wo Energie bzw Sauerstoff verbraucht wird, aber nicht in dem Maße über das Blut nachgeliefert wird, wie energetisch notwendig.

Organe mit hohem Sauerstoffverbrauch und Energieumsatz sind das Gehirn und Muskeln, die auf akute Verminderung des Sauerstoffgehaltes im Lungen-Alveolar-Bereich mit akuter Leistungsabnahme reagieren.

Klinischen Symptome sind Kurzatmigkeit, Schwindel mit Sehstörungen, Abnahme der Konzentrationsfähigkeit, Kopfschmerz, sprechmotorische Störungen, Verschlimmerung von bestehenden Schluckstörungen, Blutdruckabfall, Nachlassen muskulärer Kraft.

Diese Symptome können bei Vorerkrankungen zu Verunfallungen führen, wenn der CO2-Gehalt im Lungen-Alveolar-Bereich nicht schnellstens gesenkt wird, bzw Sauerstoff erhöht wird (zB. Plötzlicher Kabinendruckabfall im Flugzeug, Sturzverletzungen bei Älteren).

Die Senkung des CO2 Gehaltes kann jedoch nicht durch ein schnelleres und tieferes  Abatmen bewirkt werden, da das Lungengewebe mit einer weiteren Senkung des Blutdruckes reagiert (durch Freisetzung von Prostaglandinen, die die Blutgefäße erweitern), und damit die vorliegenden physiologischen Störungen weiter vorantreibt.

Zu den beschriebenen klinischen Symptomen einer Atembehinderung durch MNS gibt es widersprüchliche „wissenschaftliche“ Veröffentlichungen, jeweils mit Zielsetzung und gewünschtem wissenschaftlichem Ergebnis des Auftraggebers der Studie.

Auf Grund dieser Widersprüchlichkeit beschränken wir uns hier ausschließlich auf die gesetzlichen „gesundheitlichen Bedenken“, ohne irgend eine Interpretation.

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung und der Hauptverband der Berufsgenossenschaften haben Anhaltspunkte für gesundheitliche Bedenken über das Tragen von MNS aufgestellt, insbesondere FFP2 (N95) Masken.

Diese Anhaltspunkte stimmen auch mit denjenigen der US-Amerikanischen Aufsichtsbehörde für Gesundheitsschutz überein.

Sobald es erforderlich ist, den MNS (FFp1, FFp2, FFp3) länger als 30 min während der versicherten Tätigkeit pro 8 Stunden zu tragen, darf sich der Arbeitnehmer einer arbeitsmedizinischen Begutachtung unterziehen.

Ausnahme bildet die ArbmedVV für den gesetzlichen Virus-Pandemiefall, wo Bundesgesetze das Tragen von MNS vorschreiben. Auch hier gelten gesundheitlichen Bedenken gegen das Tragen von MNS.

 

Dauernde gesundheitliche Bedenken für das Tragen eines MNS sind aus ärztlicher Sicht vorhanden bei folgenden gesundheitlichen Grund-Störungen (SGB VII):

 

1.) allgemeine Körperschwäche (zB Krebs, Chemotherapie, Autoimmunkrankheiten, Bulämie, Kachexie, Abnahme des Hb, pathologische Blutbildveränderungen)

2.) Bewußtseins- oder Gleichgewichtsstörungen sowie Anfallsleiden jeglicher Ursache (zB. Medikamente, Epilepsie, Hysterie, Blutdruckstörungen, Atherosklerose)

3.) Gemüts- und Geisteskrankheiten, neurologische Störungen, auch wenn diese abgeklungen sind (zB Medikamente wie Psychopharmaka, auch Cortikosteroide, Klaustrophobie, Panik, alle Arten von Kopfschmerz, Schizoid-Syndrom, Demenz, Encephalitis, subfebrile Temperaturen / Fieber, Elektrolytstörungen)

4.) Alkoholmißbrauch (zB Führerscheinentzug), Beteubungsmittelsucht, oder andere Suchtformen;

5.) Zahnvollprothesen

6.) Erkrankungen oder Veränderungen der Atemorgane, die deren Funktion beeinträchtigen (zB. COPD, Asthma, Bronchitis, verminderte Lungenfunktion mit Abnahme der Vitalkapazität und 1-Sekunden-Ausatmungskapazität unter den gesetzlichen Normbereich)

7.) Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens, oder Kreislauf mit Einschränkungen der Leistungs- und Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt, Schlaganfall

8.) Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz oder Bewegungsapparates, oder des Brustkorbes mit stärkeren Funktionsstörungen (zB Bandscheibenvorfall, Endoprothesen).

9.) Erkrankungen oder Veränderungen des Auges, mit Funktionseinschränkungen (auch korrigiert durch Medikamente), zB Glaukom, Linsentrübung.

10.) Hörverlust von mehr als 40 Dezibel bei 2 Kiloherz

11.) Störungen des Gleichgewichtsinnes und Sehsinnes, auch durch die Einnahme von Medikamenten;

12.) Schwangerschaft (unterschiedliche Ergebnisse)

 

Gesundheitliche Bedenken haben zur Folge, daß Versicherte sich nicht in dem gesundheitsgefährdenden Bereich aufhalten dürfen.

Der Arbeitgeber hat jedoch die Pflicht, am Arbeitsplatz durch angemessene Maßnahmen (Lüftung) für unbedenkliche Luft zu sorgen.

Die rechtlichen Folgen aus einem derartigen, auf bundesgesetzlichen Vorschriften beruhenden „Masken-Verbot“ werden hier nicht erörtert.

 

Empfehlungen für das Ausstellen eines Attestes über das Tragen von MNS:

Ein ärztliches Attest ist eine Urkunde im Sinn von ZPO §415 und muß wahrheitsgemäß ausgestellt sein, wie jedes andere ärztliche Attest. Eine Kopie gehört in die Krankenakte. Der Arzt darf es auch online erstellen (vgl akzente).

Attest-Antragsteller: Name, Vorname, Geburtsdatum

Nach eingehender ärztlicher Begutachtung und Analyse der Anamnese, in der der Patient auf meine Befragungen nach meiner  höchstpersönlichen, subjektiven Wahrnehmung, glaubhaft geantwortet hat,  stelle ich wie folgt fest:

Es liegen vor (Zutreffendes bitte einfügen):

Vorrübergehende gesundheitliche Bedenken (zB Schwangerschaft, Zeitraum angeben).

Dauernde gesundheitliche Bedenken (zB Epilepsie)

für das Tragen eines Mund-Nase-Schutz

 

Arzt-Stempel, Unterschrift, Datum, Uhrzeit

 

 

Literatur /Rechtsgrundlagen

a.) BGI 504-26 – ZH 1/600.24 (Grundsatz Atemschutzgeräte G26 (FFp1, FFP2, FFP3, N95), wird nicht mehr verlegt, gibt aber medizinische Anhaltspunkte

a.1.) Benutzung von Atemschutzgeräten  |  DGUV Regel 112-190 / BGR/GUV-R 190

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011

b.) ArbmedVV
Teil 2: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

c.) Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG, G26

c.1.) TRBA = technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, Anhang 7, Nr 4

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA-250.html

d.) Lim EC, Seet RC, Lee KH, Wilder-Smith EP, Chuah BY, Ong BK. Headaches and the N95 face-mask amongst healthcare providers.

Acta Neurol Scand. 2006 Mar;113(3):199-202

 

e.) Pearl Shuang Ye Tong, Anita Sugam Kale, Kailyn Ng, Amelia Peiwen Loke, Mahesh Arjandas Choolani, Chin Leong Lim, Yiong Huak Chan, Yap Seng Chong, Paul Anantharajah Tambyah, and Eu-Leong Yong

Respiratory consequences of N95-type Mask usage in pregnant healthcare workers—a controlled clinical study, Antimicrob Resist Infect Control. 2015; 4: 48.

f.) Raymond J. Roberge, MD, MPH,* Jung-Hyun Kim, PhD, and Jeffrey B. Powell, MS, N95 respirator use during advanced pregnancy, Am J Infect Control. 2014 Oct; 42(10): 1097–1100.

g.) Silbernagl, Despopoulos, Taschenatlas der Physiologie , 6. Aufl, Seite 128

h.) akzente, Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, und Rehabilitation, BGN, 1.2020, Online zum Betriebsarzt gehen, Seite 15.www.asd-bgn.de

g.) Zur Frage des geeigneten Atemschutzes vor luftübertragenen Infektionserregern; Dreller, S., Jatzwauk, L., Nassauer, A., Paskiewicz, P., Tobys, H.-U., Rüden, H., Gefahrstoffe − Reinhalt. d. Luft, 66 (2006) Nr. 1−2, S. 14−24

h.) Amtsblatt Europäische Union

VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0425

 

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