Institut Rechtsmedizin LMU München – Fehlende Akkreditierung
News-09/2022: Rechtmäßige chemisch-toxikologische Untersuchungen gemäß StPO §91 oder die Leichenöffnung (StPO §87 ff) im Auftrag der Strafverfolgungsorgane sind hoheitliche Aufgaben, durch die die gesetzlich verankerte Totenruhe gestört werden darf und das aus GG Artikel 1, und 2 geschützte Persönlichkeitsrecht entpersonalisiert werden darf. Staatsanwaltschaft und Gerichte beauftragen das Institut Rechtsmedizin LMU mit derartigen – rechtmäßigen – Eingriffsmaßnahmen am Körper von Verstorbenen, sofern sie tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat haben. Das Institut muß hierfür akkreditiert sein. Nicht unter dieses Recht des Staates fällt das Beiseiteschaffen von Organen, Goldzähnen und Herzschrittmachern Verstorbener, ohne Einwilligung der Rechtsträger. Die Praxis sieht jedoch anders aus.
Die staatliche Akkreditierung übernimmt die DAKKs, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die ua vom Bund finanziert wird. Das Institute Rechtsmedizin LMU muß für gerichtliche Aufträge die folgenden Erfordernisse zwingend erfüllen, nämlich Akkreditierung des Personal, Räumlichkeiten und Methoden / Verfahren. Die Verifizierung (DIN 17025 Nr 3.8.) und Validierung (DIN 17025 Nr 3.9) der Meßgrößen muß mit der Akkreditierung nachprüfbar dokumentiert sein. Die Unparteilichkeit (ebenda Nr 4.1.) ist beim Institut für Rechtsmedizin LMU in der Regel nicht gegeben, da es ausschließlich nur Aufträge der Anklageseite annimmt, nicht jedoch von der Beklagten.
Die Akkreditierung des Personals mit Fach- und Sachkunde (DIN 17025, Nr 6.2; GefstoffV §2 Absatz 16 und 17), Kalibrierung der Meßeinrichtungen (ebenda Nr 6.4.6.), Metrologische Rückführbarkeit (ebenda Nr 6.5.), und Verfahren der post mortalen Biochemie (DIN 17025 Nr 7 ff) muß immer vorab geprüft worden sein – von der Verteidigung (MADEA, Rechtsmedizin, 3. Auflage, Seite 8 ff Kapitel 1.5).
Die Metrologische Rückführbarkeit der Meßergebnisse ist insbesondere Kernbestandteil in der Überprüfung von mechanischen Tötungsereignissen, wie z.. Schußverletzungen, Hieb- und Stichverletzungen. Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch die Verifizierung und Validierung der Hib-, Stich und Schußwaffen.
Professor Eisenmenger hat in seinem Festvortrag 2009 auf diese gesetzlichen Vorgaben Herrn Professor Dr Matthias Helmut Graw, insbesondere für die Akkreditierung im Allgemeinen und im speziellen der Toxikologie, hingewiesen.
Der gerichtlich bestellte Gutachter Herr Professor Dr Dr Wolfgang KEIL, Institut Rechtsmedizin LMU, hat zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten veröffentlicht, ua zusammen mit dem 2009 emeritierten Professor Eisenmenger von Institut Rechtsmedizin LMU. Sein – umstrittenes – Gutachten im Fall Genditzki sollte jedoch Anlaß zur genaueren Untersuchung seiner Qualifikation als Sachverständiger sein.
Doktortitel und Habilitation zum Professor können Eintrittskarten zum Gelddrucken sein. In der Regel werden Doktorarbeiten und Habilitationsschriften von ihren Urhebern veröffentlich. Bei KEIL wurden wir jedoch nicht fündig. Dieser Tatbestand sollte Grund sein für weitere Ermittlungen. Bis jetzt hat sich jedoch kein Sachverständiger mit seinen zwei Doktorarbeiten und seiner Habilitationsschrift auseinander gesetzt, ob diese den gesetzlichen wissenschaftlichen Standards eines Sachverständigen entsprechen (Grundordnung LMU §30). Diese Arbeiten sind Grundvoraussetzung für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger. Wenn er im Fall Genditzki gerichtlich zielorientierte, jedoch medizinisch-wissenschaftlich fragwürdige Feststellungen über die Todesursache der 87-jährigen Dame gemacht hat, sollte überprüft werden, ob er die Zugangsvoraussetzungen zum Sachverständigen erfüllt hat. Plagiate oder Wissenschaftsbetrug sollten keine verkehrswesentlichen Eigenschaften eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sein, wobei in dieser Sache die Strafverfolgungsbehörden möglicherweise eine andere Rechtsposition vertreten.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß der Vorstand des Institutes Rechtsmedizin LMU Herr Professor Graw seit 2022 in der öffentlichen Kritik steht, da er angeblich die Hälfte der Experimente seiner Doktorarbeit (Hamburg 1987) hätte gar nicht durchführen können, da das von ihm angeblich verwendete Medikament die von ihm beschriebenen Ergebnisse nicht erzielen konnte. Auch soll er angeblich den gesamten Methodenteil seiner Doktorarbeit aus anderen Quellen übernommen haben, ohne dies kenntlich zu machen.
Da die Unregelmäßigkeiten im medizinisch-wissenschaftlichen Bereich seit ca 10 Jahren endemische z.T betrügerisch-kriminelle Ausmaße angenommen haben (vergleiche als Beispiel Professor Heike Walles, Universitätspräsident Vojtech ADAM), sollten grundsätzlich alle Gutachten, Einlassungen und Ausführungen der Anklagebehörde durch Sachverständige der Verteidigung sorgfältig geprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben aus dem Chemikaliengesetz, DIN 17025, Gefahrstoffordnung, Nürnberger Ärztekodex und Ethikkommission erfüllt sind. Es sollte bestätigt werden, daß der Gerichtsgutachter Professor Dr Dr Keil seine Zugangsvoraussetzungen zur gerichtlichen Gutachtertätigkeit kristallklar erfüllt hat, damit keine Zweifel aufkommen, wie im Fall seines Kollegen Graw.
Das ist ganz besonders zu prüfen bei der Beiseiteschaffung von Herzschrittmachern, und Organen von Verstorbenen, wie z.B. die Hypophyse und Cornea des Auges für experimentelle Zwecke. In der Regel bleiben diese Übergriffe auf das Persönlichkeitsrecht von Verstorbenen unentdeckt, da die Angehörigen darüber vollständig im Unklaren gelassen werden. Das Institut Rechtsmedizin LMU und Staatsanwaltschaft geben erst auf die Klage (StPO §111, Buchstabe o) die beiseite geschafften Körperteile von Verstorbenen frei, sofern die Angehörigen überhaupt wissen, was alles beiseite geschafft wurde. Ein Beiseiteschaffungsprotokoll, wenn überhaupt angefertigt – müssen die Angehörigen über einen Rechtsanwalt bei den Strafermittlungsbehörden beantragen.
In der Herzschrittmacherstudie von Riesinger (2019) hat Herr Professor Graw ohne Zustimmung der Ethikkommission – mit Kenntnisnahme der Staatsanwaltschaft Landgericht München – die Herzschrittmacher verstorbener Personen beiseite geschafft, wie in der Publikation nachzulesen ist. Verstorbene mit im Kiefer verankerten Goldzähnen verlieren diese aus unerklärlichen Gründen, während sie sich im Gewahrsam der Strafverfolgungsorgane und Institut Rechtsmedizin LMU befinden, wie von BILD offenbart wurde.
Professor Eisenmenger hatte in seinem Vortrag 2009 ausdrücklich auf die – wirtschaftlich – gute Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden einschließlich Gerichten hingewiesen. Professor GRAW kann auf dieser Basis von seinen Auftraggebern Drittmittel bis zu 700.000 EUR jährlich beziehen. Diese Geldquelle will sich kein Institutsvorstand durch gerichtlich unerwünschte Gutachten verbauen.
Das Institut Rechtsmedizin LMU hatte für mehr als 10 Jahre, bis 2021, keine Akkreditierung des gesetzlichen Chemikers gemäß StPO §91, weder für die ante mortale noch post mortale Biochemie. Wie aus der Presse zu entnehmen ist, autorisiert das Institut seine chemisch-toxikologischen Gutachten gegenüber den Strafverfolgungsorganen wie folgt: Dr. Xyzw, Sachverständiger, Forensische Toxikologie GTFCH. Die Begriffe Sachverständiger und Forensische Toxikologie sind nicht gesetzlich geschützt. Es handelt sich nicht einmal um Berufsbezeichnungen. GTFCH ist ein privatrechtlich organisierter Verein, in welchem sich Personen zusammenschließen, die auf dem Gebiet der Forensischen Toxikologie arbeiten wollen. Eine staatliche Akkreditierung des Vereins GTFCH liegt nicht vor.
Hinter dem Sachverständigen Forensische Toxikologie GTFCH des Institut Rechtsmedizin LMU verbirgt sich jedoch tatsächlich der Apotheker Dr Xyzw, der weder die Fachkunde noch Sachkunde als Chemiker aufweist. Mit diesen Angaben ruft die Anklage bei der Verteidigung die Illusion hervor, daß ein gesetzlicher Sachverständiger das Gutachten auf der Basis der StPO §244 ganz korrekt errichtet habe, obwohl der von der Anklage angerufene Sachverständige nicht die gesetzliche Akkreditierung aufweist (vgl Meyer-Goßner/ Schmitt, 63. Auflage, Strafprozeßordnung, Vor § 72, §73; §74; §244 Rz 60 ff, 71ff).
Ein Frisör, Desinfektor oder Postbote kann sich auch als Sachverständiger ausgeben, erfüllt aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Fachkunde & Sachkunde des Gynäkologen, Chemiker, oder Psychiater, auch wenn sie gute Arbeiten leisten. Über derartige Falschfirmierungen gab es zahlreiche spektakuläre Prozesse, wo sich ein einfühlsamer Frisör als Gynäkologe ausgab, oder der Psychiater in Wirklichkeit der Postbote war.
Der Chemiker oder ein Institut, das einen Chemiker beschäftigt, ist zwingend für die chemisch-toxikologischen Untersuchungen nach StPO §91 vorgeschrieben (BGB-Urteil vom 06.03.2004 AZ: III ZR 320-12; LAG Köln Urteil vom 10.02.1995, AZ 13 Sa 708/ 94;320/12;). Apotheker, wie sie das Institut Rechtsmedizin LMU für derartige chemischen Analysen beauftragt, haben weder die gesetzliche Fachkunde des Chemikers (GefStoffV §2 Absatz 16), noch dessen gesetzliche Sachkunde (GefstoffV §2 Absatz 17). Deshalb ist es zwingend erforderlich, sich genau die Titel und Berufsabschlüsse der gutachterlich Verantwortlichen, d.h. benannten Sachverständigen, anzusehen, ob diese die Anforderungen an gesetzliche Bestimmungen, Akkreditierung, Beweisantrag und Sachfrage erfüllen.
Gängige Praxis des Institut Rechtsmedizin LMU ist es, z.B. Untersuchungen zum Zuckerstoffwechsel, die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft als Dienstleitung für Gerichte und Anklage erbracht werden, an das Institut für Biochemie-Universität Köln weiter zu leiten. Die können zwar mit hoch auflösenden Methoden Insuline aus dem Urin nachweisen (Thevis 2006, Kay 2020). Das gleiche gilt für andere Arzneimittel aus post mortalen Gewebeproben, die die LMU z.B. an das Medizinische Labor Bremen GmbH, 28357 Bremen, Haferwende 12 oder die Charite Berlin verschickt. Diese Stellen haben zwar die Akkreditierung ihres gesetzlichen Chemikers für ante mortale biochemische Verfahren, nicht jedoch die Akkreditierung für die post mortalen biochemischen Nachweisverfahren bei Verstorbenen. Das ist nachlesbar auf den Akkreditierungsurkunden.
Bei der Staatsanwaltschaft Landgericht München ist es verkehrswesentliche Eigenschaft, die Untersuchungsaufträge an das Institut Rechtsmedizin LMU nicht öffentlich und nicht bundesweit auszuschreiben, wie es der Gesetzgeber fordert (Unterschwellenvergabeverordnung-UVgO), sondern die unmittelbare Beauftragung des Wunschkandidaten. Professor Eisenmenger hat auf diese Problematik der Vergabepraxis schon 2009 hingewiesen, die jedoch wegen der „vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten nicht gestört sei“.
Staatsanwaltschaft und Gerichte haben vollständig Kenntnis über diesen Mangel bei ihren Auftragnehmern vom Institut Rechtsmedizin LMU, wissen aber auch, daß die Verteidigung in dieser Sache überfordert ist, und die Vergabepraxis & Ergebnisse widerspruchsleer schluckt.
Ein Gutachten, das ohne die gesetzliche Fachkunde & Sachkunde des Personals oder fehlender akkreditierter post mortaler Biochemie angefertigt wurde, ist rechtlich angreifbar (StPO §244 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz), wenn die Verteidigung dies im Beweisantrag einwendet (BGH Beschluß vom 11.01.2006, AZ: 5 StR 372/05; OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2015 – Aktenzeichen 2 W 229/15,). Immer hinterfragt werden sollte, ob die gesetzlichen Vorgaben der Unterschwellenvergabeverordnung eingehalten sind. Da bis jetzt keine Verteidigung die Einrede der UVgO vorgetragen hat, gibt es darüber in Gerichtsverfahren auch keine Entscheidungen. Der Tatrichter müsste sich in derartigen Fällen genau überlegen, warum er sich auf die Feststellungen dieses -formaljuristisch bzw materiell-rechtlich angreifbaren – Gutachtens in seinem Urteil beruft.
Quelle-Literatur (alle abgerufen 09.09.2022)
DAKKS-Akkreditierung
https://www.dakks.de/de/home.html
Festvortrag Professor Eisenmenger (2009):
100 Jahre Lehrstuhl für Rechtsmedizin der Universität München
https://www.rechtsmedizin.med.uni-muenchen.de/service/downloads/100a_ifrm_rede.pdf
https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Eisenmenger
Plagiat
https://de.wikipedia.org/wiki/Plagiat
Dissertation – Doktorarbeit
https://de.wikipedia.org/wiki/Dissertation
Heike Walles guilty of research misconduct
https://forbetterscience.com/2022/05/25/heike-walles-guilty-of-research-misconduct/
Bei der Ahndung von wissenschaftlichem Fehlverhalten denken Universitäten vor allem an ihren Ruf
https://www.nzz.ch/wissenschaft/plagiat-wie-unis-mit-wissenschaftlichem-fehlverhalten-umgehen-ld.1678057
Plagiate in der Wissenschaft
https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0263023
New Mendel University Rector found guilty of misconduct
Grundordnung der LMU
https://cms-cdn.lmu.de/media/contenthub/amtliche-veroeffentlichungen/186-grundordnung.pdf
Unterschwellenvergabeverordnung-UVgO
https://de.wikipedia.org/wiki/Unterschwellenvergabeordnung
Insulinnachweis
Kay R, Foreman FR, Roberts GP et al 2020, Mass spectrometric characterisation of the circulating peptidome following oral glucose ingestion in control and gastrectomised patients, Rapid Commun Mass Spectrom ; VOL 34 (18), e8849 (30.09.2020)
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32492232/
Insulinnachweis
Thevis M, Thomas A, Delahaut P; Bosseloir A, Schänzer W, 2006, Doping Control Analysis of Intact Rapid-Acting Insulin Analogues in Human Urine by Liquid Chromatography−Tandem Mass Spectrometry, Institute of Biochemistry and Center for Preventive Doping Research, German Sport University Cologne, Carl-Diem Weg 6, 50933 Cologne, Germany, Anal. Chem. 2006, VOL 78 ( 6) Seite, 1897–1903.
https://pubs.acs.org/doi/10.1021/ac052095z
Thomas A, Benzenberg L, Bally L, Thevis M, (2021), Facilitated Qualitative Determination of Insulin, Its Synthetic Analogs, and C-Peptide in Human Urine by Means of LC–HRMS, Metabolites, Vol 11(5), Seite 309
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8151387/
Herzschrittmacher
Riesinger L, Fichtner S, Schuhmann CG, H L Estner, T Czermak, M Graw, F Fischer, K Lackermair, 2019, Postmortem interrogation of cardiac implantable electrical devices may clarify time and cause of death, Int J Legal Med, Vol 133 (3), Seite 883-888
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/30238160/
GTFCH
https://www.gtfch.org/cms/index.php/satzung
Zusammenstellung der Publikationen von Professor Keil aus der Datenbank pubmed.
Warum hat der Gerichtsgutachter Professor Keil die Synkopen der 87-jährigen Patientin als Grund für den Badewannensturz in seinem Gutachten ausgeblendet?
Concentrations of cyanide in blood samples of corpses after smoke inhalation of varying origin.
Stoll S, Roider G, Keil W. Int J Legal Med. 2017 Jan;131(1):123-129. doi: 10.1007/s00414-016-1426-0. Epub 2016 Jul 28. PMID: 27470320
Sinicina I, Sachs H, Keil W. Drug Alcohol Depend. 2017 Nov 1;180:286-291. doi: 10.1016/j.drugalcdep.2017.08.021. Epub 2017 Sep 14. PMID: 28942032
An autopsy approach to bolus deaths.
Blaas V, Manhart J, Port A, Keil W, Büttner A. J Forensic Leg Med. 2016 Aug;42:82-7. doi: 10.1016/j.jflm.2016.05.003. Epub 2016 May 12. PMID: 27289267
Deaths due to physical restraint.
Berzlanovich AM, Schöpfer J, Keil W. Dtsch Arztebl Int. 2012 Jan;109(3):27-32. doi: 10.3238/arztebl.2012.0027. Epub 2012 Jan 20. PMID: 22334818
Deaths following methotrexate overdoses by medical staff.
Sinicina I, Mayr B, Mall G, Keil W. J Rheumatol. 2005 Oct;32(10):2009-11. PMID: 16206360
Do centenarians die healthy? An autopsy study.
Berzlanovich AM, Keil W, Waldhoer T, Sim E, Fasching P, Fazeny-Dörner B. J Gerontol A Biol Sci Med Sci. 2005 Jul;60(7):862-5. doi: 10.1093/gerona/60.7.862. PMID: 16079208
Application of the BioRobot EZ1 in a forensic laboratory.
Anslinger K, Bayer B, Rolf B, Keil W, Eisenmenger W. Leg Med (Tokyo). 2005 May;7(3):164-8. doi: 10.1016/j.legalmed.2005.01.002. PMID: 15847824
Investigation of oral swabs taken from newborn infants after breastfeeding.
Rolf B, Keil W. Leg Med (Tokyo). 2002 Mar;4(1):52-4. doi: 10.1016/s1344-6223(01)00055-4. PMID: 12935693
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